Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/269
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- 3) Hütten- (Cajüten-) Arrest bis zu einer Woche und zwar:
- a) einfacher Arrest, wobei der Arrestant den Dienst versieht;
b) strenger Arrest mit Suspension vom Dienst, in beiden Fällen mit oder ohne Gestattung des Verkehrs mit andern Personen, und
c) geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine Schildwache.
- a) einfacher Arrest, wobei der Arrestant den Dienst versieht;
B. Für Schiffsfähndriche und See-Junker.
- 1) Verweise:
- a) vor versammeltem Offizier-Corps;
b) im Beisein ihrer Kameraden;
- a) vor versammeltem Offizier-Corps;
- 2) Strafwachen;
3) Schiffsarrest bis zu vier Wochen;4) Arrest bei der Schildwache an der Capitains-Cajüte oder auf dem Hinterdeck bis zu 48 Stunden, in angemessenen Zwischenräumen.
C. Für Unteroffiziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Personen.
- 1) Verweise vor versammeltem Offizier-Corps im Beisein ihrer Kameraden;
2) Entziehung geistiger Getränke;
3) Strafwachen bei Tage;
4) Schiffsarrest bis zu vier Wochen;
5) Arrest bei der Schildwache bis auf 48 Stunden in angemessenen Zwischenräumen;
6) Einsamer Arrest mit Heranziehung zum Dienst;
7) Versetzung in eine niedere Rangstufe bis auf vier Wochen mit Herabsetzung der Löhnung;
8) Degradation für unbestimmte Zeit (§. 17).
D. Für Matrosen, Soldaten und alle andere Personen, die nicht zu den unter A. B. und C. Genannten gehören.
- 1) Entziehung geistiger Getränke;
2) Strafwachen bei Tag;
3) Nachexerziren;
4) Strafarbeiten, namentlich Eisenputzen, Reinigung der Waffen und Verrichtung schmutziger Arbeiten;
5) Essen am nicht numerirten Platz (am Back-Null);
6) Schiffsarrest bis zu vier Wochen;
7) Fesselung, durch Anlegung von Eisen an einen Fuß oder an beide Füße, bis zu einer Woche;
8) Schließen an Deck mit einem Fuß oder mit beiden Füßen, höchstens zwei Tage und eine