Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/269

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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3) Hütten- (Cajüten-) Arrest bis zu einer Woche und zwar:
a) einfacher Arrest, wobei der Arrestant den Dienst versieht;
b) strenger Arrest mit Suspension vom Dienst, in beiden Fällen mit oder ohne Gestattung des Verkehrs mit andern Personen, und
c) geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine Schildwache.

B. Für Schiffsfähndriche und See-Junker.

1) Verweise:
a) vor versammeltem Offizier-Corps;
b) im Beisein ihrer Kameraden;
2) Strafwachen;
3) Schiffsarrest bis zu vier Wochen;4) Arrest bei der Schildwache an der Capitains-Cajüte oder auf dem Hinterdeck bis zu 48 Stunden, in angemessenen Zwischenräumen.

C. Für Unteroffiziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Personen.

1) Verweise vor versammeltem Offizier-Corps im Beisein ihrer Kameraden;
2) Entziehung geistiger Getränke;
3) Strafwachen bei Tage;
4) Schiffsarrest bis zu vier Wochen;
5) Arrest bei der Schildwache bis auf 48 Stunden in angemessenen Zwischenräumen;
6) Einsamer Arrest mit Heranziehung zum Dienst;
7) Versetzung in eine niedere Rangstufe bis auf vier Wochen mit Herabsetzung der Löhnung;
8) Degradation für unbestimmte Zeit (§. 17).

D. Für Matrosen, Soldaten und alle andere Personen, die nicht zu den unter A. B. und C. Genannten gehören.

1) Entziehung geistiger Getränke;
2) Strafwachen bei Tag;
3) Nachexerziren;
4) Strafarbeiten, namentlich Eisenputzen, Reinigung der Waffen und Verrichtung schmutziger Arbeiten;
5) Essen am nicht numerirten Platz (am Back-Null);
6) Schiffsarrest bis zu vier Wochen;
7) Fesselung, durch Anlegung von Eisen an einen Fuß oder an beide Füße, bis zu einer Woche;
8) Schließen an Deck mit einem Fuß oder mit beiden Füßen, höchstens zwei Tage und eine