Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/352
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- daß die fragliche Unterschrift weder von ihm, noch an seiner Statt von einem Dritten mit seiner Einwilligung geschrieben sei.
Ist die Urkunde nicht von dem Beklagten selbst ausgestellt, so hat derselbe zu schwören:
- daß er nicht wisse, daß die Unterschrift ächt sei.
Verweigert der Beklagte die Eidesleistung, so wird die Urkunde als anerkannt betrachtet.
Es findet weder Zurückschiebung des Difessionseides, noch Gewissensvertretung statt. Der Eid für Gefährde ist unstatthaft.
Ist die Aechtheit der Privaturkunde durch einen Bevollmächtigten bestritten (§. 8), so wird zur Eidesleistung, wenn der Kläger diese verlangt, ein möglichst naher Termin anberaumt.
Die Abläugnung des Inhalts einer Urkunde bei anerkannter Unterschrift ist unzulässig.
Jedoch kann die Behauptung, daß ein nicht zum Behufe einer wechselmäßigen Verpflichtung ausgestelltes Blanquet mißbraucht, oder ein sonstiger Betrug oder eine Fälschung vorgenommen worden sei, als Einrede, nach Maßgabe des §. 15 geltend gemacht werden. Dasselbe findet statt, wenn die Aechtheit öffentlicher Urkunden bestritten wird.
Keine Einrede befreit den Beklagten von der Verbindlichkeit, sogleich in dem Termine sich über die Aechtheit der Urkunden zu erklären und den verlangten Difessionseid abzuleisten.
Einreden sind im Wechselverfahren nur dann von voller Wirkung, wenn sie, insofern dem Beklagten der Beweis obliegt, auf der Stelle durch Urkunden bewiesen werden. Die öffentlichen und Privaturkunden sind dem Gegner zur Anerkennung oder beziehungsweise zur eidlichen Abläugnung vorzulegen.
Werden die Einreden nicht sofort durch Urkunden erwiesen, so verweist das Gericht solche zur besonderen Verhandlung und erkennt im Uebrigen ohne Rücksicht auf solche.
Vermag der Beklagte aber die Voraussetzungen eines Arrestes, nach den Grundsätzen des Arrestprocesses - Bescheinigung der Gegenforderung und Gefahr wegen demnächstiger Restitution - nachzuweisen, so kann das Gericht die Hinterlegung der streitigen Summe bis zur Sicherheitsleistung des Klägers verordnen.
Will der Kläger es aus den Difessionseid (§. 9), zu dessen Ableistung der Beklagte erbötig ist, nicht ankommen lassen, sondern in anderer Art den Beweis, daß die Namensunterschrift