Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/365

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art.18

Der Staatsprocurator stellt seinen schriftlichen Antrag und theilt sofort die Acten dem Präsidenten des Kreisgerichts mit, welcher ein Mitglied des Gerichts als Referenten bezeichnet, auf dessen Vortrag das Gericht in der Rathskammer über die Bestätigung des Familienrathsbeschlusses zu entscheiden hat.
Das erfolgende Urtheil, sowie der demselben vorausgegangene Antrag sind an den Fuß des Familienrathsbeschlusses zu setzen.
Wird die Bestätigung ertheilt, so ernennt das Gericht zugleich einen oder drei Sachverständige zur Abschätzung der Güter, einen Notar zur Versteigerung und beauftragt das Friedensgericht mit Beeidigung der Sachverständigen.
Dieses Urtheil ist der Registrirung nicht unterworfen.

Art. 19.

Tritt im Laufe des Verfahrens die Nothwendigkeit ein, an die Stelle des in dem Urtheil ernannten Notars oder eines Sachverständigen Andere zu bestellen, so geschieht dieses durch eine von dem Präsidenten des Kreisgerichts auf Bittschrift zu erlassende, in Urschrift auszuliefernde Verfügung.

Art. 20.

Die Urschrift des bestätigenden Urtheils nebst den eingeschickten Acten übersendet der Staatsprocurator in kürzester Frist an den mit der Versteigerung beauftragten Notar.
Ist die Bestätigung nicht ertheilt oder ein Zwischenurtheil erlassen worden, so hat der Staatsprocurator hiervon die Interessenten in Kenntniß zu setzen.

Art. 21.

Das in dem ersten Absatze des vorhergehenden Artikels erwähnte Urtheil, beziehungsweise die Präsidialverfügung, wird durch den Notar dem betreffenden Friedensrichter zur Beeidigung der Sachverständigen mitgetheilt.
Das Protokoll über diese Beeidigung ist an den Fuß des Urtheils oder der Präsidialverfügung zu setzen und dem Notar zurückzustellen.

Art. 22.

Die Sachverständigen schreiten hierauf zur Besichtigung der Liegenschaften, ohne daß es der Anwesenheit der Parteien bei dieser Handlung bedarf, insofern sie nicht zur Auskunftsertheilung begehrt wird.

Art. 28.

Das Bedingnißheft wird von dem Notar mit Zuziehung der Parteien gefertigt.
Die Sachverständigen müssen dazu gerufen werden, und sich über die von ihnen vorgenommene Abschätzung, welche der Notar in das Bedingnißheft aufzunehmen hat, mündlich erklären.
Am Schlusse des Bedingnißheftes ist der Versteigerungstermin mit Angabe des Orts, Tags und der Stunde anzuberaumen.