Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/380
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [379] |
Nächste Seite>>> [381] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Art. 81.
Wenn das in dem Art. 2183 des bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 832 der bürgerlichen Proceßordnung vorgeschriebene Purgationsverfahren statt gehabt hat und die für das Nachgebot bestimmte Frist abgelaufen ist, so steht jedem eingeschriebenen Gläubiger das Recht zu, darauf anzutragen, daß der neue Erwerber zur Stellung eines zahlfähigen Bürgen für die Berichtigung des geschuldeten Preises, angehalten werde.
Der Erwerber kann sich der in vorhergehendem Artikel erwähnten Verbindlichkeit dadurch entziehen, daß er entweder seine eigene Zahlfähigkeit nachweist, oder den von ihm geschuldeten Preis nebst verfallenen Zinsen nach Abzug der Kosten des Purgationsverfahrens, der Depositionsbescheinigung und deren Notification in der Centralkasse zu Mainz hinterlegt und die Depositionsbescheinigung den eingeschriebenen Gläubigern abschriftlich zustellen läßt.
Die Klage wegen Cautionsleistung muß in dem Monat nach Ablauf der für das Nachgebot gestatteten Frist durch ein von Anwalt zu Anwalt zugestelltes Gesuch erhoben werden und ist später nicht mehr zulässig.
Leistet der Erwerber dem auf die Stellung eines Bürgen erkennenden Urtheil kein Genüge, so ist das Purgationsverfahren als nicht geschehen zu betrachtete, und jeder eingeschriebene Gläubiger kann ohne Rücksicht auf den Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger das Zwangsversteigerungsverfahren einleiten.
Wird die Cautionspflicht nicht bestritten und der angebotene Bürge von dem Kläger angenommen, so sind die durch das Verfahren entstandenen Kosten an dem Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Art. 86.
Jeder Anwalt, welcher den im Art. 751 der bürgerlichen Proceßordnung erwähnten Antrag auf Ernennung des Commissärs zur Leitung eines Rangordnungsverfahrens stellen will, muß vorher dem Präsidenten des Kreisgerichts nachwesen: