Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/453

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[452]
Nächste Seite>>>
[454]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


zum Offiziersgrade befähigt erscheinen. Es sind hierbei diejenigen noch besonders hervorzuheben, welche unter den im Allgemeinen als fähig Befundenen die Eigenschaften zum Offiziersgrade in vorzüglichem Maße besitzen.
Bei verschiedener Meinung und Stimmengleichheit werden die beiderseitigen Ansichten zur höheren Entscheidung vorgelegt.
b) Ueber das Ergebniß wird ein Protokoll aufgenommen, von sämmtlichen Offizieren, die der Berathung beigewohnt haben, unterzeichnet und an das Regiments- oder Corpscommando eingesendet. Letzteres hat, unter Zuziehung sämmtlicher Stabsoffiziere des Regiments oder Corps, das Protokoll zu prüfen, mit den etwa nöthigen Bemerkungen zu versehen und auf dem Dienstwege in der Art weiter zu befördern, daß längstens am 15. Mai die Eingabe bei dem Kriegsministerium stattfindet.

§. 14. Das Kriegsministerium entscheidet alsdann über die Zulassung zur Offiziersprüfung und erläßt sowohl an die Regimenter und Corps, als an die Prüfungscommission die erforderliche Weisung. Nach erfolgter Aufforderung von Seiten der letzteren an die Regimenter und Corps werden die zur Prüfung Zugelassenen angewiesen, sich zu der bestimmten Zeit am Sitze der Commission einzufinden und bei dem Vorsitzenden anzumelden.
§. 15. Die Kenntnisse, welche zur Erlangung des Offiziersgrades erfordert werden, sind für alle Waffen dem Umfange nach gleich, und nur für den Artillerieoffizier wird in einigen Fächern eine größere Gründlichkeit und einige Bekanntschaft mit dem technischen Zeichnen weiter vorausgesetzt.
Diese Erfordernisse sind aus der Anlage B zu ersehen.
§. 16. Wer in der Offiziersprüfung bestanden ist, erhält dadurch, auch wenn er noch nicht in den ordnungsmäßigen Etat eintreten kann, den Unteroffiziersgrad, sofern er nicht bereits in demselben steht.
Cadetten werden nicht mehr ernannt.
§. 17. Wer in einer Prüfung nicht besteht, kann innerhalb der nächsten zwei Jahre noch einmal zugelassen werden. Wer auch dann nicht besteht, wird nicht mehr zugelassen.
§. 18. Die Individuen aller Waffen können sich der Prüfung zum Artillerieoffizier unterwerfen und, so fern sie bestehen und durch zeitweise Dienstleistung bei der Artillerie ihre praktische Befähigung dazu nachgewiesen haben, in dieser Waffe als Offiziere angestellt werden. Diese höhere Prüfung muß jedoch, falls sie nicht sogleich gemacht worden ist, innerhalb zwei Jahren nach der etwa vorausgegangenen niederen Prüfung stattfinden.
§. 19. Wer in der Prüfung zum Artillerieoffizier nicht bestanden ist, hat sich, falls er nunmehr die Anstellung in der Infanterie oder Reiterei wünscht, der wiederholten Prüfung für diese Waffen zu unterziehen; es sei denn, daß er bereits in einer solchen bestanden war.
§. 20. Den in der Artillerie dienenden Individuen ist es freigestellt, auf die Prüfung zum Artillerieoffizier zu verzichten und sich derjenigen des Infanterie- und Reiteroffiziers zu unterwerfen.