Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/547

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 13.

Die Schiffszieher stehen unter dem Befehle des Steuermanns und haben dessen Anordnungen pünktlich Folge zu leisten. Der Steuermann hat auf die ihm von Seiten des Brückenpersonals während der Durchfahrt zugehenden Weisungen zu achten und dieselben genau zu befolgen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit 3 bis 7 Gulden sowohl für den betreffenden Steuermann, als für die Schiffszieher, wenn solche die Anordnungen des Letzteren nicht befolgen, geahndet. Unter erschwerenden Umständen kann gegen die Voranzieher gleichzeitig neben der verwirkten Geldstrafe auf zeitweisen oder gänzlichen Ausschluß von dem Schiffszuge erkannt werden.

§. 14.

Wenn mehrere Schiffe zu gleicher Zeit den Durchlaß in Anspruch nehmen, so hat die Brückenverwaltung die Reihenfolge derselben zu bestimmen und die später an die Reihe kommenden Schiffe haben alsdann in angemessener Entfernung oberhalb oder unterhalb der Brücke so lange fest zu liegen, bis der Durchlaß für das nächstfolgende Schiff frei und demselben das Zeichen zum Durchfahren von dem Brückenpersonal gegeben ist.
Auf dem zum Durchlaß bestimmten Fahrzeug hat jeder Schiffer die gehörige Anzahl Leute zum Durchziehen anzustellen und darf derselbe bei diesem Durchziehen nur starkes gutes Seilwerk gebrauchen. Bei Mangel an dem zum schnellen und sicheren Durchzug erforderlichen Seilwerk und der gehörigen Zahl Leute kann der Durchlaß verweigert werden.
Zuwiderhandlungen gegen die deßfallsigen Anordnungen des Brückenpersonals werden mit 3 bis 5 Gulden bestraft.

§. 15.

An jedem Schiffe, welches mit gespannten Segeln zu Berg ankommt und den Durchlaß auf der linken Uferseite passiren will, muß sämmtliches Segelwerk abgelassen werden, sobald das Fahrzeug über die sogenannte Arche bei den Rheinmühlen angekommen ist. Bei Nichtbefolgung dieser Bestimmung wird der Durchlaß verweigert. Hat das Schiff den Durchlaß passirt, so dürfen die Segel nicht eher wieder ausgesetzt werden, als bis dasselbe oberhalb der Eisbreche hinauf gezogen ist.
Alle Schiffe, welche zu Thal fahren und den Durchlaß passiren, oder auch nur im Hafen in der Nähe des rothen Krahnens anlegen wollen, müssen schon oberhalb des Fischthores geländet und an einem Seile abwärts getrieben werden. Das Länden unmittelbar oberhalb der Durchlaßöffnung ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit 5 bis 7 Gulden bestraft.