Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/576

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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aller Zeiten geboten ist. Fest stehe zum Heil des Vaterlands das Recht und das Ansehen des Landesfürsten, anerkannt durch die laut ausgesprochene Gesinnung der weit überwiegenden Mehrheit des Deutschen Volks, und geschützt durch wiederum bewährte Hessische Treue. Fest stehen die Grundlagen unserer Verfassung, des gemeinsamen Werks eines hochsinnigen Fürsten und ehrenwerther Volksvertreter. Die Verbesserungen, welcher die Verfassung bedarf, empfange sie nur nach reiflicher allseitiger Würdigung der gegebenen Verhältnisse. Heilig bleibe überall Recht und Eigenthum.
Auch bei Ausübung des Wahlrechts herrsche Ordnung und gute Sitte. Der Wahltag ist des Volkes Ehrentag. Reiner Wille, Besonnenheit, Unabhängigkeit nach jeder Seite hin, sey der Schmuck der Wähler sowohl als der Gewählten. Dann wird, was geschaffen wird, dem Vaterland zur Ehre und zum Glück gereichen.
Dieser würdige und Glück verheißende Gang ist heftigen Angriffen ausgesetzt. Träumer und Schwärmer sind voll Begierde, Versuche anzustellen, deren schwere Kosten das Vaterland zahlen soll. Verwegene Parteimänner tragen kein Bedenken, durch Verheißungen aller Art die verderblichsten Leidenschaften aufzuwühlen, um über Verwirrung und Umsturz zur Herrschaft zu gelangen, indem sie das Ansehen des Landesfürsten und der Obrigkeit in den Staub ziehen und deren heilsame Gewalt in ein wirkungsloses Schattenbild verwandeln wollen; indem sie die willkürliche Entziehung wohlerworbener Rechte zum Vortheil des Einen, zum Nachtheil des Andern verheißen; indem ein nach ihrem Sinn gebildeter Landtag auch Umgestaltungen vornehmen soll, welche gar nicht in sein Bereich gehören, (wie die innere Verfassung der Kirche, über welche ein aus allen Confessionen zusammengesetzter Körper offenbar nicht bestimmen kann.)
Um ihre Zwecke zu erreichen, scheuen sie sich nicht, durch offene und geheime Verbindungen die Selbstständigkeit ihrer Anhänger zu unterdrücken. Selbst die Abgeordneten suchen sie zu Sclaven des Willens der Partei zu machen. Die Verfassungsurkunde verbietet den Abgeordneten, Instructionen anzunehmen. Nur nach eigener Ueberzeugung sollen sie reden und stimmen, was selbstständiger Männer auch allein würdig ist. Ihre Ansicht soll gegen Belehrung und Verständigung durch die Berathung mit den übrigen Abgeordneten nicht verschlossen seyn, damit um so sicherer alle sich in dem wirklich Besten einigen. Diesen Forderungen der Vernunft und der persönlichen Würde widerspricht es, daß den Abgeordneten angesonnen wird, sich im Voraus zu erklären, welcher Ansicht sie in einer Menge von einzelnen Fragen folgen wollen. Für die Richtung des Abgeordneten im Ganzen muß sein durch das Leben bewährter Character den Wählern die allein sichere Bürgschaft geben. Verheißungen, wodurch sich der Abgeordnete im Voraus bindet, oder wodurch er, wie gleichfalls verlangt worden ist, seinen Austritt aus der Kammer in den Willen der Wähler stellt, sind eben so sehr im Widerspruch mit dem öffentlichen Wohl als gesetzlich ohne alle Wirkung.
Solches leidenschaftliche Treiben findet in den Verhältnissen des Großherzogthums am allerwenigsten Entschuldigung. Der Hessische Bürger erfreut sich einer Fülle von Freiheiten, die ihn,