Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/597

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 23.

Die von den Ständen an dem ihnen vorgelegten Gesetzesentwurf, einige Abänderungen an dem in den, Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafprozeß für Civilpersonen betreffend, gewünschten Abänderungen und Zusätze sind genehmigt, und es ist sowohl das hiernach redigirte Gesetz vollzogen, als auch die von beiden Kammern bei Berathung des fraglichen Gesetzes-Entwurfs beantragte besondere Verordnung als Nachtrag zum Gesetz vom 28. October 1848 über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwurgericht erlassen worden.

§. 24.

Das Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ist unter Berücksichtigung der von den Ständen beantragten Modificationen und Zusätze unter dem 23. Februar l. J. vollzogen und in Nr. 13 des Regierungsblatts verkündigt worden.

§. 25.

Das Gesetz, die Aufhebung der Todesstrafe betreffend, ist unterm 11. April l. J. in Nr. 24 des Regierungsblatts publicirt worden.

§. 26.

Die Gesetze über die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum und über das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sind mit Berücksichtigung der von den Ständen gewünschten Modificationen und Zusätze unter dem 4. Juni dieses Jahres vollzogen und hierauf in Nr. 40 des Regierungsblattes verkündet worden.

§. 27.

Der von den Ständen angenommene Gesetzes-Entwurf wegen Vereinfachung des Verfahrens und Verminderung der Kosten bei der Eröffnung von Erbschaften, bei Theilungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionssachen in der Provinz Rheinhessen ist mit geeigneter Berücksichtigung der in den Ausschußberichten und Berathungen beider Kammern niedergelegten Vorschläge, Bemerkungen und Wünsche unterm 6. Juni d. J. genehmigt worden und es ist sodann das Gesetz in Nr. 42 des Regierungsblatts verkündet worden.
Zur Ausführung der Bestimmung des Art. 50 des Gesetzes ist die in Nr. 64 des Regierungsblatts verkündete Verordnung vom 7. October d. J. erlassen.
Die durch das Gesetz als nöthig erscheinenden allgemeinen Aenderungen in den Taxordnungen der Notare und Anwälte werden, dem von den Ständen ausgedrückten Wunsche zufolge, nach einer allseitigen gründlichen Erwägung verfügt werden.

§. 28.

Das Gesetz über die Eidesleistungen ist unter geeigneter Berücksichtigung der von