Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/011

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 3
§. 14.

In den Verträgen ist stets ein fester Abfahrtstag von dem Orte, von wo ab der Agent die Beförderung übernimmt, und von den Seeplätzen, an welchen die Einschiffung statt findet, zu bestimmen, der Schiffsrheder oder Befrachter und das Seeschiff nebst Kapitän genau zu bezeichnen, das festgesetzte Ueberfahrtsgeld anzugeben und zugleich zu bemerken, welcher von beiden contrahirenden Theilen die Lieferung des erforderlichen Seeproviants übernimmt.

Auch ist am Fuße der Verträge deutlich auszudrücken, ob die Auswanderer durch einen Conducteur bis zu dem Seehafen begleitet werden, in welchem die Abfahrt unmittelbar nach anderen Welttheilen statt findet, oder an welche Zwischenexpediteure sie sich auf der Reise dahin zu wenden haben.

§. 15.

Die Agenten haben insbesondere in den Verträgen ausdrücklich folgende Verpflichtungen den Auswanderern gegenüber zu übernehmen:

a) daß die Auswanderer die erforderlichen Plätze, Bettstellen, Raum in der Küche zum Kochen, gutes und genügend Trinkwasser, Holz und Licht, sowie nöthigenfalls Apotheke, auf dem angewiesenen Schiffe erhalten;
b) daß die Auswanderer freien Transport der Reiseeffecten genießen, oder daß bei Beschränkung des Freigepäcks das Uebergewicht nur nach festem, bestimmt auszudrückendem Ansatze berechnet werde;
c) daß das bei der Ankunft in Amerika zu entrichtende s. g. Kopf- oder Spital-Geld in dem festgesetzten Ueberfahrtspreis begriffen ist und die Auswanderer von dessen Entrichtung befreit sind;
d) daß die Auswanderer für jeden Tag, um welchen die bestimmte Abfahrt ohne ihre Schuld verzögert wird, von dem Agenten resp. Schiffsrheder oder Befrachter eine Entschädigung für Beherbergung und Verköstigung in baarem Gelde, und zwar:
1) bei Aufenthalt vor Erreichung des Seehafens von 42 kr. für die Person über 10 Jahren und von 28 kr. für ein Kind von 1 bis 10 Jahren,
2) bei Aufenthalt im Seehafen von 49 kr. für die Person über 10 Jahren und von 28 kr. für ein Kind von 1 bis 10 Jahren,
unweigerlich erhalten. Diese Entschädigung ist ohne allen Vorbehalt zuzusichern und zu leisten, mag die Verzögerung durch die Schuld des Agenten, des Rheders resp. Befrachters, oder durch Zufall - höhere Gewalt nicht ausgenommen - herbeigeführt worden sein.
Bei verzögerter Zwischeneinschiffung in einem Seehafen nach dem schließlichen Einschiffungs-Seehafen, z. B. zu Rotterdam nach London oder Havre, soll die sub Nr. 2