Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/083

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.
Artikel 11.
3) Fahren der Schiffe durch Schiffbrücken und bei Fähren.
1) Alle Schiffsführer sind zur Befolgung der für Schiffbrücken und Fähren ertheilten besonderen Vorschriften verpflichtet.
2) Die Führer von fliegenden Brücken und Gierponten müssen den in der Fahrt begriffenen Dampf- und Segelschiffen ausweichen, und zwar den Dampfschiffen nach demjenigen Ufer, an welchem die Brücken oder Ponten zur Nachtzeit ihren Landungsplatz haben.
Die fliegende Ponte zu Kaiserswerth muß, wenn sich daselbst Dampfschleppzüge oder Segelschiffe bei kleinem Wasser begegnen, so lange in der Mitte des Stromes halten, bis die Schleppzüge oder Segelschiffe vorbeigefahren sind.
3) Solchen Schiffen, welche von Stellen ober- oder unterhalb einer fliegenden Brücke oder Gierponte abfahren (ablegen), müssen die Führer der letztern den Weg frei machen, und zwar den Dampfschiffen auf das im Art. 5 vorgeschriebene Zeichen. Den Segelschiffe auf Anruf oder Aufhissen einer rothen Flagge.
4) Die Dampfschiffe dürfen, sofern nicht die volle Maschinenkraft zu deren sicheren Steuerung durch die Schiffbrücke erforderlich ist, durch eine solche nur mit verminderter Kraft fahren.
5) Zur Nachtzeit muß der Schiffsführer die Absicht durch die Brücke zu fahren, mittelst eines Böllerschusses zu erkennen geben, und, bis die Signallaternen auf der Brücke aufgezogen sind, vor derselben warten.
Artikel 12.
4) Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung.
1) Soll ein Personen-Dampfschiff an eine Landungsbrücke anfahren, so ist vorher mit der Glocke zu läuten. Soll dasselbe an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen bei Tage durch Aufhissen einer Flagge, bei Nacht durch Aufhissen einer hellbrennenden Laterne mit weißem Glase zu geben. Gleicher Zeichen hat der Nachenführer, welcher an das Dampfschiff anfahren will, sich zu bedienen.
2) Bei Annäherung eines Nachens müssen die Räder des Dampfschiffes so zeitig still gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Umgang gesetzt werden, dass der Nachen keine gefährlichen Schwankungen erleidet.
3) Die Nachenführer haben die eingestiegenen Personen aufzufordern, sich sogleich niederzusetzen.
4) Der Nachen muß von zwei starken, schiffkundigen Männern von gutem Rufe geführt werden, in gutem Zustande, vollständig ausgerüstet, und mit der Bezeichnung seiner erlaubten Einsenkungstiefe versehen seyn.
5) Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, dass den vorstehend zu 4 gedachten Erfordernissen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhülfe anzuordnen und der Dampfschifffahrts-Verwaltung Mittheilung zu machen.