Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/194

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 19.

angesehen und mit der im Art. 45 des Recrutirungsgesetzes bestimmten Gefängnißstrafe belegt.


Art. 14.

Das Kriegsministerium verwendet von den vorläufig angenommenen Einstehern, hinsichtlich welcher sich kein gesetzlicher Anstand ergibt, zuerst die mit Einsteherpatent versehenen Excapitulanten, nach deren Erschöpfung die nichtpatentidirten Excapitulanten, – und wenn diese sämmtlich verwendet sind, die Nichtexcapitulanten in der Reihenfolge, in welcher sie sich gemeldet haben.

Hinsichtlich derjenigen, welche sich bei verschiedenen Behörden an einem und demselben Tage gemeldet haben, wird die Reihenfolge durch das Loos festgesetzt.

Art. 15.

Die Verpflichtung derjenigen, welche sich als Einsteher gemeldet haben, aber nicht verwendet worden sind, bört[1] vier Wochen nach der Truppenergänzung auf. Erklären aber dieselben innerhalb drei Monaten nach der Ergänzung, daß sie ihr Engagement für die nachfolgende Ergänzung fortsetzen wollen, so werden sie bei dieser Ergänzung in der Reihenfolge ihrer ursprünglichen Anmeldung verwendet, selbst wenn sie das im Art. 10 Nr. 3 festgesetzte Alter inzwischen überschritten haben.

Art. 16.

Sollte der Fall vorkommen, daß die Zahl derjenigen, welche sich vertreten lassen wollen, größer wäre, als die Zahl der angenommenen Stellvertreter, so werden diejenigen Dienstpflichtigen, welche demzufolge nicht vertreten werden können, wenigstens zwei Monate vor dem Anfang ihrer Dienstzeit, insofern sie frühzeitig genug die Vertretungssumme bezahlt haben, davon benachrichtigt, um selbst Stellvertreter auszusuchen und zur Zeit der Ergänzung zu präsentiren. Ergibt sich das Manco erst bei oder nach der Ergänzung, so erfolgt jene Benachrichtigung sogleich, unter Anberaumung einer wenigstens vierwöchigen Frist.

Wird ein auf diese Weise präsentirter Stellvertreter definitiv angenommen, so erhält derjenige, der ihn präsentirt hat, die im Art. 6 erwähnte Urkunde; der Stellvertreter selbst aber wird eben so behandelt, wie die auf eigenes Anmelden angenommenen, namentlich auch in der Beziehung, daß er nicht einen bestimmten Einsteller vertritt. (Art. 9.)

Nach fruchtlosem Ablauf jener Frist müssen die betreffenden Leute selbst dienen und erhalten dann die bezahlte Vertretungssumme alsbald mit Zinsen zurück. Wer sie nicht zurücknimmt, hat ohngeachtet seines Eintritts in den Dienst ausnahmsweise das Recht, entweder einen tauglichen Einsteher selbst zu präsentiren oder durch den nach seinem Eintritt zuerst angenommenen Einsteher, ohne Ersatz für die Einübungskosten und für die durch den dienstlichen Gebrauch erfolgte Abnutzung der Montirungs- und Armatur-Stücke, vertreten zu werden. Sind Mehrere vorhanden, welche sich in dieser Lage befinden, so entscheidet die ursprüngliche Zweit ihrer Anmeldung.

Art. 17.

Jedem Einsteher werden bei seinem Eintritt in den Dienst Zehn Gulden als Handgeld baar ausbezahlt.

  1. GenWiki-Red.: sicherlich Schreibfehler; hört