Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/197

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 19.

so wird, wenn der Einsteher die neue oder, im Falle deren Erlasses im Wege der Gnade, die ursprüngliche Dienstzeit ausgehalten hat, die Einstandssumme an ihn zurückgegeben.

Art. 29.

Wenn der Einsteher aus dem Militär ausgestoßen oder zur Strafe entlassen wird, deßgleichen wenn er die Todesstrafe erleidet, so ist die Einstandssumme nebst den davon rückständigen Zinsen der Einstandskasse verfallen.

Art. 30.

In den Fällen der Art. 27 und 29 wird der von den Einstehern der Kriegskasse zu leistende Ersatz für Vertragnisse und sonstige Verluste aus dem Vermögen derselben beigetrieben.

Art. 31.

Ein Bruder darf unter den nachstehenden Modificationen dür den anderen einstehen:

1) Er muß wenigstens das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben.
2) Wenn der einstehende Bruder jünger ist, so tritt, wenn dessen Altersklasse zur Ziehung kommt, statt desselben der ältere Bruder in dessen Rechte und Verbindlichkeiten ein.
3) Die Zahlung einer Vertretungssumme und einer Einstandssumme (Caution), sowie eines Handgeldes, fällt weg.
4) Wenn der eingestandene Bruder desertirt, so muß der vertretene Bruder seine Dienstzeit ausdienen oder sich auf die im Art. 33 bemerkte Weise anderweit vertreten lassen.
Art. 32.

Wenn ein Vater für seinen Sohn oder ein Sohn für seinen Vater einsteht, so finden im ersten Falle die Bestimmungen 3 und 4 des vorigen Artikels, im zweiten dagegen dessen sämmtliche Bestimmungen Anwendung.

Art. 33.

Ausnahmsweise und mit besonderer Genehmigung des Kriegsministeriums können auch bereits eingetretene Soldaten sich vertreten lassen, wenn sich dieselben in einer solchen Lage befinden, daß sie in beträchtliche Nachtheile gerathen oder ansehnliche Vortheile entbehren würden, wenn sie bis zum Ablaufe der gesetzlichen Dienstzeit fortdienen müßten.

Ein Soldat, welcher diese Erlaubniß erhält, zahlt die nach Art. 2 auf den Rest seiner Dienstzeit kommende Vertretungssumme zur Einstandskasse.

Art. 34.

Wenn ein Einsteher die Erlaubniß erhält, sich selbst wieder vertreten zu lassen, so erhält er die Einstanfssumme zurück nach Abzug dessen, was er nach Art. 33 als Vertretungssumme zu bezahlen hat. Dieß gilt auch für den Fall der Auswanderung (Art. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1833).

Art. 35.

Die Einstandssummen oder die Theile derselben, welche nach Inhalt der Art. 23, 25, 26, 27, 29. zum Vortheile der Einstandskasse einbehalten werden oder der Einstandskasse verfallen, nebst den Zinsen davon, sind zur Einstellung anderer Männer zu verwenden.