Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/205
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 20.
- daß er zwar wegen eines (genau zu bezeichnenden) Vergehens in Untersuchung gewesen, aber völlig freigesprochen oder nur zu einer (genau anzugebenden) Strafe verurtheilt worden sei.
In letztgedachter Beziehung wird als Regel festgesetzt, daß ein Mann, während er in Untersuchung ist, als Einsteher nicht angenommen oder verwendet werden kann, -- daß ferner jede Verurtheilung wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung und anderer entehrenden Verbrechen die Unzulässigkeit zum Einstehen zur Folge hat, eine Verurtheilung wegen sonstiger Vergehen aber nur dann, wenn die Strafe wenigstens in zweimonatlichem Gefängnisse besteht. Nur auf specielle Bewilligung des Kriegsministeriums können bei besonderen Umständen Leute, welche sich in einem der erwähnten Fälle befinden, angenommen werden.
Uebrigens müssen die Aeußerungen der obengenannten Behörden hinsichtlich der Aufführung im Allgemeinen stets in bestimmter Weise erfolgen, und solche Bescheinigungen, worin in dieser Beziehung die Worte "unseres Wissens" vorkommen, dürfen nicht angenommen werden.
- Ein Excapitulant, welcher einstehen will, muß
- 1) Inländer sein;
- 2) er darf nicht über 36 Jahre alt sein;
- 3) er muß wenigstens 65 Zoll groß sein, insoferne nicht das Kriegsministerium aus dienstlichen Gründen die Annahme auch bei geringerer Größe bewillgt;
- 4) er muß die vollständige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste haben;
- 5) er muß unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein;
- 6) er muß sich bisher gut betragen haben. Dieß muß von seinen früheren oder gegenwärtigen Militärvorgesetzten und in den entsprechenden Fällen (§. 31) zugleich von den im §. 21 Nr. 8 genannten bürgerlichen Behörden auf ähnliche Weise, wie dort vorgeschrieben, bestätigt sein.
- Die von dem zweiten und fünften Erforderniß zulässigen Ausnahmen enthält der §. 23.
Excapitulanten von vorzüglicher Bravheit und Zuverlässigkeit sollen, wenn sie einstehen wollen, nach Art. 11 des Gesetzes Einsteherpatente erhalten, vermöge welcher sie jederzeit vorzugsweise als Einsteher verwendet werden.
Leute der bezeichneten Art können auch nach zurückgelegtem 36. Lebensjahre und, wenn sie ohne Austritt aus dem Militärdienst einstehen wollen, auch ohngeachtet ihrer Verheirathung ein Einsteherpatent erhalten. (Art. 10 Nr. 3, 7 des Gesetzes). Jedoch ist das 54. Lebensjahr bei Unteradjutanten, Oberfeldwebeln und Anderen dieses Ranges, und das 48. Lebensjahr bei allen übrigen die Gränze, welche durch die bewilligte neue Einsteher-Dienstzeit nicht überschritten werden darf.