Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/207

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 20.

mit den Aeußerungen des Ortsvorstands einverstanden sei oder was er dabei zu erinnern habe, und sendet hierauf das Protocoll unverzüglich an das Stadt- oder Landgericht (in Rheinhessen an den Staatsprocurator.)
c) Die Gerichtsbehörde bemerkt das Erforderliche nach Maßgabe der Bestimmung nach §. 21 Nr. 8 c. und schickt sofort das Protocoll an die Regierungsbehörde.
d) Die Regierungsbehörde setzt die in Muster 5 angedeutete oder, wenn sie mit dem Ortsvorstande nicht einverstanden ist, die sonst entsprechende Bemerkung auf das Protocoll.
e) Wenn sich der Mann während seines Großurlaubs oder seit seiner Beabschiedung längere Zeit an einem anderen Orte aufgehalten hat, so holt die Regierungsbehörde auf geeignetem Wege die auf eine Abschrift des Anmeldungsprotocolls zu setzenden Aeußerungen von den Behörden dieses letzteren Ortes ein und legt dann die Protocollabschrift dem Originalprotocoll bei.
f) Zur körperlichen Untersuchung bestellt die Regierungsbehörde diejenigen Excapitulanten, welche sich vor oder bei der Musterung der Militärpflichtigen zum Einstehen gemeldet haben, auf die Zeit dieser Musterung an die Orte, worin dieselbe gehalten wird. Der Militär-Recrutirungscommissär nimmt dann das Messen, und der Militärarzt die Untersuchung der Tauglichkeit vor. Der Befund wird auf der 3. Seite des Protocolls eingetragen. Der Arzt hat die Vorschriften im §. 42 zu befolgen. - Hinsichtlich derjenigen, welche sich nach der Musterung melden, wird das Messen von der Regierungsbehörde, und die Untersuchung der Tauglichkeit von dem Physicatsarzt vorgenommen.

Die sämmtlichen Anmeldungsprotocolle hinsichtlich der Excapitulanten werden von den Regierungsbehörden zu Ende des Monats September (wenn nicht in einzelnen Fällen ein anderer Termin bestimmt wird) an das Kriegsministerium eingeschickt. Sollten noch später Anmeldungen erfolgen, so sind die Protocolle nach Erledigung des Prüfungsverfahrens am 15. December an das Kriegsministerium einzusenden.

§. 28.

Wenn sich ein Excapitulant bei dem Regiment oder Corps zum Einstehen melden will, so macht er bei der Schwadron oder Compagnie, worin er dient oder gedient hat, die Anzeige.

Der Befehlshaber der Schwadron oder Compagnie nimmt das Anmeldungsprotocoll in einer dem Muster 5 ähnlichen Form auf, läßt solches den Mann unterzeichnen und stellt demselben einen Anmeldungsschein (in ähnlicher Form, wie Muster 6) zu.

§. 29.

Der Schwadrons- oder Compagniebefehlshaber setzt sofort auf das Anmeldungsprotocoll ein aus der Grundliste vollständig auszuziehendes Nationale, beantwortet pflichtmäßig und genau die auf dem Anmeldungsprotocoll bemerkten Fragen und legt, wenn der Mann während seiner Dienstzeit gestraft worden ist, einen vollständigen Auszug aus dem Strafregister bei. - Hierauf sendet er das Protocoll an den Divisions- oder Bataillons-Commandeur, welcher, wenn er