Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/209

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[208]
Nächste Seite>>>
[210]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 20.

Die Protocolle hinsichtlich derjenigen, welche sich später melden, werden am 31. December eingeschickt. Melden sich Excapitulanten noch nach dem 31. December, jedoch vor dem 1. April, so sind die Anmeldungsprotocolle nachträglich alsbald an das Kriegsministerium einzusenden. Hinsichtlich derjenigen, welche sich nach dem 1. April melden, erfolgt die Einsendung, wie oben bemerkt, Ende Octobers.

§. 33.

Die Anmeldungsprotocolle über diejenigen Excapitulanten, welche sich bei den Regierungsbehörden gemeldet haben, schickt das Kriegsministerium an die betreffenden Regiments- und Corps-Commandeure. Diese holen die Aeußerungen der Schwadrons- oder Compagniebefehlshaber, so wie der Divisions- und Bataillonscommandeure nach §. 29 ein und senden unter Beilegung dieser Aeußerungen die sämmtlichen Protocolle zu denselben Zeiten, welche im vorigen §. bestimmt sind, mittelst Berichts an das Kriegsministerium wieder ein.

§. 34.

Bei Einsendung der Anmeldungsprotocolle nach §. 32 und 33 schlägt der Regiments- oder Corps-Commandeur zugleich diejenigen vor, welche zur Ertheilung eines Einsteherpatents geeignet und dessen würdig sind, - so wie derjenigen, welchen (nach §. 24) die Beibehaltung ihrer Grade und beziehungsweise ihrer Zulagen zu gestatten sein möchte. Auch die Befehlshaber der Schwadronen und Compagnieen, so wie der Bataillone und Divisionen können bei ihren Aeußerungen nach §. 29 zur Ertheilung von Einsteherpatenten etc. empfehlen; der Vorschlag dazu bleibt jedoch stets dem Ermessen der Regiments- und Corps-Commandeure überlassen. Je größer die Vortheile sind, welche das Einsteherpatent nach Art. 14 und 17 des Gesetzes zusichert, desto nöthiger ist es, daß hinsichtlich der Vorschläge dazu mit der größten Sorgfalt und Umsicht verfahren und daß Niemand dazu vorgeschlagen wird, dem nicht ein vorzüglich braves Betragen bezeugt werden kann, oder dessen Tüchtigkeit oder Zuverlässigkeit irgend einer Ausstellung unterworfen ist. Eben so ist zur Beibehaltung von Graden und Zulagen Niemand vorzuschlagen, wenn nicht bestimmt gesagt werden kann, daß die fernere Versehung des bisherigen Grades von Seiten des betreffenden Mannes oder die Beibehaltung eines Spielmanns in seiner gegenwärtigen Kategorie dienstlich wünschenswerth sei.

§. 35.

In Bezug auf die Ertheilung von Einsteherpatenten und in Bezug auf die Gestattung des Einstehens mit Beibehaltung von Graden und Zulagen (§. 34) gelten folgende Regeln:

1) Die Ertheilung des Einsteherpatents schließt nicht nothwendig die Beibehaltung des Grades in sich, - so wie umgekehrt die Beibehaltung von Grad und Zulage ohne Einsteherpatent gestattet werden kann.