Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/215
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Das Handgeld (Art. 17 des Gesetzes) wird den Einstehern bezahlt, sobald sie in den Dienst eingetreten und bei der ärztlichen Untersuchung vollkommen tauglich befunden worden sind; - nur diejenigen, welche nicht gleich bei dem Anfang ihrer Dienstzeit eingeübt, sondern zum Behuf der Einübung erst später einbeordert werden, erhalten das Handgeld erst bei ihrem Eintreffen zur Einübung.
Für Einsteher, welche auf weniger als 6 Jahre eintreten, wird das Handgeld in gleichem Verhältniß berechnet, wie die Einstandssumme nach Art. 17 des Gesetzes.
Die Einstandssumme (Art. 17 des Gesetzes), welche während der Dienstzeit des Einstehers als Caution in der Einstandskasse stehen bleibt (Art. 18.), wird ihm daraus von dem Anfang seiner Dienstzeit an nach dem Zinsfuße der Dienstcautionen, also gegenwärtig mit vier Procent, verzinst und zwar dergestalt, daß ihm
- a) im Herbst des ersten Jahres seiner Einsteher-Dienstzeit halbjährige Zinsen,
- b) im Herbst der folgenden Dienstjahre jedesmal einjährige Zinsen bezahlt und
- c) die Zinsen vom letzten Halbjahr seiner Dienstzeit nach Endigung dieser Dienstzeit
verabfolgt werden.
In Bezug auf die als Caution dienende Einstandssumme (§. 53) wird Folgendes bestimmt:
Wenn der Einsteher wegen ausgedienter Capitulation beabschiedet wird, so wird die Einstandssumme an ihn zurückbezahlt; eben so, wenn er nach beendigter Dienstzeit eine neue Capitulation übernimmt, ohne daß er erklärt, die zahlungsfällige Einstandssumme auch ferner in der Einstandskasse stehen zu lassen (§. 57). Die Regiments- und Corpsbefehlshaber theilen jedesmal namentliche Listen der Leute, welche hiernach die Einstandssumme zurückzuerhalten haben, einen Monat vor Endigung ohrer Dienstzeit der Einstandskasse mit. Wenn ein Einsteher stirbt (außer im Falle der Selbstentleibung), so wird von der Einstandskasse, auf deßfallsige Benachrichtigung des Regiments- oder Corps-Commando`s, die Einstandssumme an das hinsichtlich der Berichtigung des Nachlasses zuständige Gericht oder an die Erben, welche sich durch eine schriftliche Bescheinigung dieses Gerichts als solche legitimiren, abgegeben. Ob das Eine oder das Andere geschehen soll, darüber hat sich die Einstandskasse mit dem Gericht zu benehmen. Von jedem sonstigen Abgang eines Einstehers nach seinem Eintritt in den Dienst wird von dem Commandeur dem Kriegsministerium die Anzeige gemacht, welches sofort im Falle der