Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/221
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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erlassenen Vorschriften Anwendung; insbesondere haben ihre Einsteller für dieselben auch fernerhin auf dieselbe Weise zu haften, wie bisher.
Vom Erscheinen des Gesetzes vom 14. Juli 1851 an kann dagegen unter keinen Umständen ein Einsteher anders, als auf die in diesem Gesetze vorgeschriebene Weise gestellt werden.
Wenn daher ein nach den Bestimmungen des Recrutirungsgesetzes eingetretener Einsteher, für welchen der Einsteller noch zu haften hat, nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 14. Juli 1851 desertirt ist oder desertirt, so erhält der Einsteller nach Art. 50 des Recrutirungsgesetzes die Einstehercaution nach Abzug des der Kriegskasse zu leistenden Ersatzes zurück; wenn er aber nun nicht selbst marschiren will, so muß er die auf den Rest der Dienstzeit kommende Vertretungssumme (Art. 5 der gegenwärtigen Verordnung) zur Einstandskasse bezahlen.
Die in Folge des Recrutirungsgesetzes künftig heimfallenden Cautionen von Einstehern, welche vor dem Gesetze vom 14. Juli 1851 eingetreten sind, werden auf gleiche Weise verwendet, wie die in Folge des Gesetzes vom 14. Juli 1851 heimfallenden Einstandssummen.
Die Vollzugverordnung vom 23. März 1836, so wie die nachher und bis zum Jahr 1849 erschienenen, die Vollziehung des Gesetzes vom 19. März 1836 betreffenden Verordnungen und Verfügungen, auf welche nicht in der gegenwärtigen Verordnung ausdrücklich verwiesen wird, treten nicht wieder in Wirksamkeit, - und die in Folge des Gesetzes vom 1. März 1849 erlassenen Verordnungen und Verfügungen sind aufgehoben; nur hinsichtlich der gegenwärtig bereits dienenden Einsteher bestehen diese und jene Vorschriften noch fort (§. 72).
Darmstadt den 16. Juli 1851.
(L.S.)
Freiherr von Schäffer-Bernstein.