Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/227

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 20.
Muster 7.
(Zu §. 37.)
Annahmsurkunde.

Nachdem der im 2. Infanterieregiment stehende (oder gestandene) Franz Altmann aus Heppenheim im Regierungsbezirk Heppenheim als Einsteher mit der Anmeldungsnummer Einhundert und Zwölf angenommen worden ist, so wird demselben hierüber die gegenwärtige Urkunde ertheilt. Seine Verwendung im Militärdienste auf sechs Jahre erfolgt, wenn bei der Truppenergänzung des Jahres 1852 oder noch früher die Reihenfolge der nichtpatentisirten Excapitulanten die gedachte Nr. 112 trifft. - vorausgesetzt jedoch, daß er alsdann noch alle für die Einsteher vorgeschriebene Eigenschaften besitzt. Bei seinem Eintritt in den Dienst erhält er ein Handgeld von Zehn Gulden, - im Laufe des Jahrs, worin seine neue Dienstzeit anfängt, eine einfache Einsteherprämie und nach Beendigung seiner Dienstzeit die Einstandssumme von Dreihundert und Fünfzig Gulden, welche letztere ihm bis dahin von dem Anfang seiner Dienstzeit an mit vier Procent aus der Einstandskasse verzinst wird.

Darmstadt den ...ten
Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium.
(Siegel.)

Muster 8.
(Zu §. 37.)
Einsteherpatent.

Da der Feldwebel Georg Hank aus Nidda, Regierungsbezirk Nidda, in der 3. Compagnie des 4. Infanterieregiments angezeigt hat, nach Beendigung seiner gegenwärtig noch laufenden Dienstzeit als Einsteher auf weitere sechs Jahre fortzudienen, und da derselbe nicht allein alle für die Einsteher vorgeschriebene Eigenschaften besitzt, sondern auch durch ein vorzüglich braves Betragen sich einer besonderen Belohnung würdig gemacht hat, so wird ihm das gegenwärtige Einsteherpatent ertheilt, vermöge dessen er nach Beendigung seiner gegenwärtigen Dienstzeit seine vorzugweise Verwendung als Einsteher zu erwarten hat.

Er erhält bei dem Anfang seiner neuen Dienstzeit als Einsteher ein Handgeld von Zehn Gulden, - im Laufe des Jahrs, worin seine neue Dienstzeit anfängt, eine doppelte Einsteherprämie, und nach Beendigung seiner neuen Dienstzeit die Einstandssumme von Vierhundert Gulden, welche letztere ihm während der Dienstzeit mit vier Procent aus der Einstandskasse verzinst wird.

Darmstadt den
Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium.
(Siegel)