Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/244
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
No. 23.
Zweite Abtheilung des Tarifes.
A. In den Zollsätzen.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [243] |
Nächste Seite>>> [245] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des Tarifes stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreiet:
aus II. Pos. | 5 | lit. | f. | Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe Kreide, Oker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken; |
" | 5 | " | g. 3. | Flechten; |
" | 5 | " | k. | Weinstein; |
" | 16 | Gebrannter Kalk und Gips; | ||
" | 33 | " | a. | Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühlsteine (mit Ausschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe Schleif- und Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Transporte zu Wasser, auch beim Landtransporte, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind. |
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Angabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
I. Vom Ausgangszolle bleiben frei:
- Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Grenze ausgehend (Pos. 1 Abfälle etc.)
II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlöich aufgeführten Artikeln sind die beigefügten Ein- oder Ausgangszollsätze zu erheben, und zwar von:
- 1) Grünspan, raffinirtem (destillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem, beim Eingange 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr. vom Zentner (Pos. 5 Droguerie etc. Waaren);
- 2) Alcanna, Alkermes, Avignonbeeren, Berberisholz, Berberiswurzeln; Catechu (japanische Erde); Citronensaft in Fässern; Cochenille, Derbyspath, Elephanten- und anderen Thierzähnen, Färberginster; Färbe- und Gerbewurzeln, nicht besonders genannten; Flohsaamen; Fraueneis (Gipsspath); Gummi arabicum; Gummi senegal; Gutta percha, roher, ungereinigter; Hornplatten, Indigo, Kino; Knochenplatten, rohen bloß geschnittenen; Kokosnüsse, Lac dye; Meerschaum, rohem; Muschelschalen; Orlean, Perlmutterschalen; Rohr, spanischem, ostindischem, marseiller; Pfefferrohr, Stuhlrohr; Salep; Schildkrötenschalen, rohen; Tragant; Wallfischbarden (rohes Fischbein), nur beim Ausgange 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. vom Zentner (Pos. 5. Droguerie- etc. Waaren);
- 3) Gutta percha, mehr oder weniger gereinigter, beim Eingange 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21. Leder etc.).