Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/304

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
O
r
d
n
u
n
g
s
-
N
u
m
m
e
r
.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 1/2-Gulden-Fuß


beim
Eingang.
Ausgang.
Eingang.
Ausgang.
Rthl. SGr. (gGr.) Rthl. SGr. (gGr.) fl. kr. fl. kr.
Pfund.
c.Waaren aus Wolle (ein-
schließlich anderer Thierhaare)
allein oder in Verbindung
mit anderen, nicht seidenen
Spinnmaterialien gefertigt:
1) bedruckte Waaren aller
Art; ungewalkte Waaren
(ganz oder theilweise aus
Kammgarn), wenn sie ge-
mustert (d. h. façonnirt ge-
webt, gestickt oder brochirt)
sind; Umschlagetücher mit
angenähten gemusterten Kan-
ten; Posamentier-, Knopf-
macher- und Stickereiwaaren,
außer Verbindung mit Eisen,
Glas, Holz, Leder, Messing
und Stahl

















1 Zentr.

















50

















-

















-

















-

















87

















30

















-

















-
















20 in Kisten.
7 in Ballen.
2) gewalkte, unbedruckte Tuch-,
Zeug- und Filzwaaren;
Strumpfwaaren aller Art;
so wie alle ungewalkte un-
gemusterte Waaren




1 Zentr.




30




-




-




-




52




30




-




-



20 in Kisten.
7 in Ballen.
3) Fußteppiche 1 Zentr. 20 - - - 35 - - - 20 in Kisten.
7 in Ballen.
Anmerk.
1) Gerberwolle kann von Gewerbetreibenden, welche die Felle gebrauchen, auf besondere Erlaubniß und unter Kontrole gegen den Zollsatz von 1/2 Rthlr. (52 1/2 kr) ausgeführt werden.
2) Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn, so wie Oeltücher aus Roßhaaren, ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberhaaren und Werg zahlen die allgemeine Eingangsabgabe.