Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/353

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.

sagt, und es hat derselbe zu diesem Zwecke den Werth der zerstörten, untergegangenen oder beschädigten Gegenstände möglichst nachzuweisen.

§. 9.

Die Abschätzung des Schadens geschieht, wenn eine gütliche Vereinigung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft nicht hat erzielt werden können, durch Sachverständige, und der ausgemittelte Betrag des gehörig nachgewiesenen Schadens wird sofort an Denjenigen, auf welchen die Versicherung lautet, oder dessen Bevollmächtigte oder Erben baar bezahlt.
Bei versicherten Immobilien, welche verhypothecirt sind, kann jedoch die Auszahlung des Schadenbetrags nicht eher erfolgen, als bis der Hypothekargläubiger dazu seine Einwilligung ertheilt hat. Im Falle, wo solche unterbleibt, oder verweigert wird, hat die Gesellschaft die betreffende Summe nach Bestimmung der Landesgesetze zu deponiren, und wird durch die geschehene Deposition aller Verbindlichkeit gegen den Versicherten entledigt.

§. 10.

Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten sind, ohne Zulassung eines Recurses an die Gerichte, schiedsrichterlich zu entscheiden.

§. 11.

Alle öffentliche Bekanntmachungen, welche an die Actionäre im Interesse der Gesellschaft erlassen werden, sind in die durch die Generalversammlung zu bestimmenden öffentlichen Blätter einzurücken. Die in der Zwischenzeit bis zur ersten Generalversammlung zu erlassenden Bekanntmachungen sollen durch das Frankfurter deutsche Journal, die Frankfurter Ober-Postamts-Zeitung und die Carlsruher Zeitung veröffentlicht werden.

II. Von dem Grund-Capital der Gesellschaft und den Rechtsverhältnissen der Actionäre.
§. 12.

Das Grund-Capital besteht aus Fünf und ein halb Millionen Gulden des süddeutschen Münz-Conventionsfußes, vertheilt in

3,175 ganze Actien auf bestimmte Namen, eine jede von Eintausend Gulden, bezeichnet mit Lit. A,
3,000 halbe Actien auf bestimmte Namen, eine jede von Fünfhundert Gulden, bezeichnet mit Lit. B und
3,300 Viertel Actien auf den Inhaber (au porteur), eine jede von Zweihundert fünfzig Gulden, bezeichnet mit Lit. C.
§. 13.

Die Actionäre haben die Verpflichtung, den vollen Betrag ihrer Actien einzuzahlen; sie sind aber auch nur bis zu diesem Betrage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet.

§. 14.

Die Actionäre, welche Actien auf ihre Namen erhalten, haben für jede Actie zwanzig Procent des Betrags der Actie, mithin für Lit. A Zweihundert Gulden, für Lit. B Einhundert Gulden baar an die Gesellschafts-Casse einzubezahlen und die übrigen Achtzig Procent durch nach Sicht zahlbare, an die Ordre der Gesellschaft ausgestellte Solawechsel, also bei Lit. A über Achthundert Gulden und bei Lit. B über Vierhundert Gulden lautend, zu sichern.