Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/355
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Kein einzelner Actionär darf mehr als Vierzig Actien Lit. A, beziehungsweise Achtzig Lit. B auf den Namen besitzen. Vorbehalten bleibt jedoch die frühere Befugniß der Gründer der Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft zu einem Besitz von hundert ganzen Actien.
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, bei sich ergebendem Bedarf und unter öffentlicher Bekanntmachung von den Inhabern der Namen-Actien Zehn Procent des Betrags ihrer Actien gegen Abschreibung auf den Solawechsel, oder gegen Zurückgabe eines verhältnißmäßigen Antheils des Depots (§. 14) erheben zu lassen.
Der mit der Berichtigung der ausgeschriebenen Rate säumige Nominal-Actien-Besitzer ist mit der Ausklage des ganzen Wechselbetrages von Achtzig Procent zu bedrohen und der desfallsige schriftliche Erlaß für jeden auswärtigen Actionär in dem, seinem Wechsel beigefügten Domicil (§. 14) zu insinuiren. Mit Ablauf von acht Tagen nach Insinuation dieses Erlasses ist der Actionär aller gesellschaftlichen Rechte verlustig, die betreffende Actie als erloschen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die Creirung einer mit einer andern Nummer versehenen Ersatz-Actie, so wie deren Begebung zum Vortheil der Gesellschafts-Casse von dem Verwaltungsrathe zu bewirken. Gleichzeitig sind die Solawechsel des säumigen Actionärs gegen denselben auszuklagen, und es wird der in Folge dieser Ausklage eingehende Betrag zur Gesellschafts-Casse gezogen.
Wenn in einer spätern Zeit das Bedürfniß sich erneuern, und eine fernere Erhebung von Zehn Procent von dem Verwaltungsrath verfügt werden sollte, so treten gegen die alsdann säumigen Actionäre die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls in Vollzug.
In jedem Falle, wo der Verwaltungsrath eine der in diesem Paragraphen gedachten Erhebungen verfügt und vollzogen haben wird, ist derselbe verbunden, eine außerordentliche General-Versammlung zu berufen und derselben über die Lage der Gesellschaft Mittheilung zu machen.
Der Zusammentritt der General-Versammlung muß vor Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der öffentlich bekannt gemachten Zahlungs-Aufforderung, von dem Verwaltungsrathe bestimmt werden.
Nach dem Ableben des Eigenthümers einer Nominal-Actie steht seinen Erben oder Rechtsnachfolgern die Befugniß zu, aus ihrer Mitte, oder sonst, einen oder mehrere neue Actionäre an die Stelle des Verstorbenen vorzuschlagen. Wenn binnen sechs Monaten nach dem Todestag ein solcher Vorschlag nicht erfolgt, oder von dem Verwaltungsrathe nicht angenommen worden ist, so können sich die Erben nur durch Leistung einer demselben genügenden Real-Caution im Betrage des bis dahin noch nicht baar einbezahlten Antheils ihrer Actien-Summe in ihren gesellschaftlichen Rechten erhalten, bis sie einen oder mehrere zur Annahme geeignete Stellvertreter vorgeschlagen haben. Falls diese Caution nicht geleistet wird, hat der Verwaltungsrath die betreffenden Actien an der Frankfurter Börse durch einen geschwornen Makler ohne alles Weitere verkaufen zu lassen. An die Stelle der somit erloschenen Actien werden dem Käufer entsprechende neue von dem Verwaltungsrathe zugefertigt, und der von demselben dagegen zu zahlende Kaufpreis, so wie die zur Garantie zu hinterlegenden Wechsel, dienen zunächst zur Ausgleichung sämmtlicher Verpflichtungen des verstorbenen Actionärs gegen die Gesellschaft, und der abzüglich der Kosten des Verkaufs sich etwa ergebende Ueberschuß wird den Erben und Rechtsnachfolgern des verstorbenen früheren Actionärs überliefert. Im Fall eines bei diesem Verkaufe sich zeigenden Ausfalles dienen die Solawechsel des verstorbenen Actionärs, soweit nöthig, zur Ergänzung der Actien-Summe.
Wenn ein Nominal-Actienbesitzer in Concurs oder außergerichtlich in notorische Insolvenz geräth, so