Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/360

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.

Büreau der Gesellschaft zu Frankfurt und in dem Büreau der in Carlsruhe errichteten Section zur Einsicht der Actionäre ausgelegen haben. Solche Abänderungen erlangen jedoch nur dann Gültigkeit, wenn Ihnen die Genehmigung der Großherzoglich Badischen Staatsregierung und des Hohen Senats der Stadt Frankfurt ertheilt wird. <center§. 46.In den außerordentlichen Generalversammlungen können nur diejenigen Gegenstände, welche Zusammenberufung veranlaßt haben, vorgebracht werden.

V. Von den Jahres-Rechnungen, den Gewinnvertheilungen und dem Reservefonds.
§. 47.

Der Abschluß der jährlichen Bilanz ist auf den 31. Dezember eines jeden Jahres festgesetzt, und nach Maßgabe derselben wird von dem Verwaltungsrathe bestimmt, ob und in welchem Betrage eine Gewinn-Vertheilung (Dividende) stattfinden soll. Die Dividende vertheilt sich unter die Actionäre nach dem Verhältnisse der ganzen, halben und viertel Actien. Die Auszahlung derselben, so wie der Zinsen, geschieht nach abgehaltener General-Versammlung bei der Gesellschafts-Casse in Frankfurt oder bei der Section in Carlsruhe, und es werden die Actionäre hiervon durch die öffentlichen Blätter (§. 11) benachrichtigt.

§. 48.

Vom reinen Gewinn, abzüglich der Zinsen, wird die eine Hälfte als Dividende vertheilt, und die anderes Hälfte zu einem Reservefond so lange verwendet, bis dieser die Summe von Fünfmalhundert fünfzigtausend Gulden erreicht hat; eine fernere Vermehrung desselben bleibt der Bestimmung der General-Versammlung überlassen. Sollte der Reservefond (§. 49) jemals in Anspruch genommen worden seyn, so ist solchser stets bis zu der vorgedachten Summe aus der Hälfte des sich ergebenden reinen Jahr-Gewinnes zu ergänzen.

§. 49.

Alle Entschädigungen und Verluste werden zunächst aus dem Prämienfond und, wenn solche diesen übersteigen, aus dem Reservesond gedeckt. Erst nach Erschöpfung des Letzteren darf auf das Grund-Capital recurrirt werden.

VI. Von der Auflösung und der Liquidation der Gesellschaft.
§. 50.

Die Auflösung der Gesellschaft kann vor Ablauf der im §. 2 erwähnten Zeit nur stattfinden und muß zugleich erfolgen, wenn

1) Vetluste eingetreten sind, welche den vierten Theil des Grund-Capitals erschöpft haben, oder wenn
2) die Auflösung von einer Anzahl Actionäre gefordert wird, welche wenigstens drei Viertheile des gesammten Actien-Capitals besitzen.
In jedem der vorgedachten beiden Fällen ist der Verwaltungsrath gehalten, sofort eine außerordentliche Generalversammlung zusammen zu berufen.
§. 51.

Diese General-Versammlung ernennt drei Liquidations-Commissarien.

§. 52.

Die Gesellschaft haftet, im Falle der Auflösung, für alle abgeschlossene Versicherungen bis zu deren