Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/405

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 33.

Vermittelung der höheren Behörde, der am Schlusse des Art. 8 erwähnte Bericht an das vorgesetzte Ministerium erstattet werden kann. Letzteres muß längstens vier Wochen vor der be- vorstehenden Prüfung geschehen.
Das Ministerium der Justiz hat in Folge des eingereichten Gesuchs von derjenigen Behörde, bei welcher der Examinand zuerst zum Acceß zugelassen wurde, die Facultätsprüfungsacten, überhaupt die auf die Anstellung des zu prüfenden Accessisten Bezug habenden Arten, außerdem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von dem betreffenden Hofgerichte die erstatteten Proberelationen nebst den denselben ertheilten Censuren einzusordern, hierauf aber die Prüfungscommission, falls keine Anstände entgegenstehen, zur Vornahme der Prüfung zu veranlassen und der Commission zugleich sämmtliche nach Art. 8 erstattete Berichte mit den ein- schlagenden Arten und Proberelationen mitzutheilen.

Art. 14.

Bei der Prüfung sind dem Examinanden vorerst Fragen zur schriftlichen Beantwortung aus den im Art. 9 bemerkten Zweigen vorzulegen.
Nach Beantwortung dieser Fragen folgt das mündliche Examen, welches sich ebenfalls auf die bemerkten Zweige zu erstrecken hat.
Die Examinatoren werden bei jeder einzelnen Wissenschaft ihr Bestreben dahin richten, durch zusammenhängende, in die wichtigsten Lehr- und Grundsätze eingehende Befragung ein sicheres Urtheil darüber zu begründen, ob die Candidaten das Studium der Theorie fortgesetzt, sich außerdem im Praktischen genügend auszubilden gesucht und sich überhaupt diejenige Qualification und die Kenntnisse erworben haben, welche die Uebernahme einer der im Art. 1 gedachten Stellen bedingen.

Art. 15.

Nach geendigtem Examen hat die Prüfungs-Commission über den Grad der dadurch bewiesenen Fähigkeit nach Mehrheit der Stimmen zu entscheiden und sind bei der Censur drei Classen anzunehmen, nämlich
1) sehr gut,
2) gut,
3) unzureichende Befähigung.
Bei der Classification ist nicht nur über das Resultat der Prüfungen in den einzelnen Zweigen der oben bemerkten Fächer speciell, sondern auch über das Resultat der Prüfung im Ganzen eine der drei Censurnoten anzugeben.

Art. 16.

Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Commission Bericht an das Ministerium der Justiz zu erstatten und sich hierin nicht nur über die Kenntnisse des Geprüften überhaupt zu äußern, sondern auch eine umfassende Schilderung der Qualification desselben zu geben.
Bei dem zu erstattenden Berichte hat die Prüfungs-Commission die in den ihr nach Art.