Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/407

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 33.

4) ein weiteres halbes Jahr entweder bei den unter 3 genannten Behörden oder bei der Kanzlei des Handelsgerichts, oder bei einem Friedensrichter, Notar oder Advokaten, und endlich
5) ein halbes Jahr bei einer Regierungsbehörde zuzubringen ist.
Nach Ablauf dieser Vorbereitungszeit haben die Accessisten die in dem Art. 9 unter 2 und 3 angeordneten schriftlichen Arbeiten zu liefern und müssen sich außerdem in allen Zweigen der Jurisprudenz, mit Einschluß des öffentlichen Rechtszustandes des Großherzogthums, prüfen lassen und hierbei namentlich auch ihre Kenntnisse in der rheinhessischen Gesetzgebung nachweisen.

Art. 22.

Diejenigen Accessisten sodann, welche nach bestandener Prüfung für die im Art. 1 bezeichneten Anstellungen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen auch ihre Befähigung für solche Austellungen in der Provinz Rheinhessen oder umgekehrt nach bestandener Prüfung für solche Austellungen in dieser Provinz auch ihre Befähigung für solche Austellungen in jenen Provinzen nachzeigen wollen, haben, nachdem sie noch ein halbes Jahr bei einem Gerichte in den Provinzen Starkenburg oder Oberhessen, beziehungsweise bei den in Art. 21 unter 3 genannten Behörden in der Provinz Rheinhessen beschäftigt waren, sich einer Prüfung bezüglich der weiter erforderlichen Rechtskenntnisse zu unterwerfen.

Art. 23.

Die Verordnung vom 1. August 1832, sodann diejenigen Bestimmungen der Verordnungen vom 20. Januar 1838 und 29. Juni 1850, welche sich auf Vorbereitung und Prüfung der Aspiranten zu den in den Art. 1 und 23 der Verordnung vom 20. Januar 1838 bezeichneten Austellungen beziehen, sind aufgehoben.

Art. 24.

Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Leopoldskron den 10. September 1851.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk. v. Lindelof.