Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/429
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 36.
Inhalt: 1) Gesetz, die Convertirung des in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1848 aufgenommenen 5prozentigen Anlehens von Einer Million Gulden in ein anderes Anlehen von 900,000 fl. zu 4 1/2 pCt. betr.; - 2) Bekanntmachung, die Convertirung des in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1848 aufgenommenen 5procentigen Anlehens von Einer Million Gulden in ein anderes Anlehen von 900,000 fl. betr.; - 3) Bekanntmachung, eine mit der Königlich Dänischen Postverwaltung getroffene Uebereinkunft bezüglich der Erleichterung des Correspondenz-Verkehrs betr.; - 4) Nachträgliche Uebersicht der Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Biedenkopf für 1851; - 5) Nachträgliche Uebersicht der für das Jahr 1851 und resp. 1851/53 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Regierungsbezirk Mainz; - 6) Bekanntmachung, die Nichterhebung von zwei Drittheilen der für die Gemeinde Echzell für 1851 ausgeschlagenen Umlagen zweiter Klasse betr.; - 7) Ordensverleihungen; - 8) Erlaubniß zur Annahme fremder Orden; - 9) Bekanntmachung, die Vertheilung der Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betr.; - 10) Namensveränderung; - 11) Dienstnachrichten; - 12) Militärdienstnachricht; - 13) Dienstentlassung; - 14) Versetzungen in den Ruhestand; - 15) Concurrenzeröffnungen; - 16) Sterbfälle.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die bis jetzt noch nicht wiederabgetragenen Obligationen des in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1848 aufgenommenen 5procentigen Anlehens von Einer Million Gulden sollen sämmtlich alsbald aufgekündigt und nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist abgetragen werden.
Zur Abtragung dieses Anlehens soll ein anderes Anlehen im Betrage von 900000 fl. zu 4 1/2 pCt. verzinslich aufgenommen werden, welches bis zum Ablauf des Jahres 1855 von beiden Seiten unaufkündbar seyn soll. Von dem Jahre 1856 an soll aber Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse das Recht der Aufkündigung zustehen und es soll von da an aus den von den Ständen hierzu bewilligten Mitteln der Betrag von mindestens 50000 fl. jährlich zur Verzinsung