Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/433
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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der Bemerkung zurückgesendet werden: ob die Vorlage von dem Adressaten eingezahlt worden sey, und es somit der absendenden Poststelle überlassen bleiben, erst nach Rückkunft des Anfragezettels den Vorschuß auszuzahlen.
8) In gleicher Weise können auf frankirte Briefe Baareinzahlungen bis 25 Reichsbankthaler = 32 fl. 49 kr. zu dem Zwecke gemacht werden, daß der Betrag von dem Abgabepostamt an den Adressaten ausbezahlt wird. Die geleistete Einzahlung ist auf der Adresseseite des Briefes von dem Absender deutlich vorzumerken.
Die außer dem Briefporto zu entrichtende Gebühr ist auf 1/2 sgr. per Rthlr. = 1 kr. per Gulden festgesetzt.
Auf recommandirte Briefe werden Baareinzahlungen nicht angenommen.
Für die Correspondenz nach und aus Schweden und Norwegen bei der Spedition durch Dänemark tritt in Bezug auf das diesseitige und das Dänische Porto die gleiche Portoermäßigung ein.
- Darmstadt den 11. October 1851.
Ordn.- Nr. |
der Gemeinde. |
einen Gulden Normalsteuer- kapital. |
bungs- ziele. |
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1 | Niederweidbach mit Roßbach | 51 | 7 | 1,374 | - |
Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Zielen, nämlich in den Monaten October, November und December geschehen soll.
- Biedenkopf, am 22. September 1851.