Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/467
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Diejenigen Gemeinden und Grundbesitzer, welche die von Unserem Ministerium des Innern festgesetzte Entschädigung für eine aufgehobene Jagdberechtigung an den ehemaligen Jagdberechtigten unmittelbar bereits geleistet haben, erhalten diese Entschädigung aus der Staatskasse wieder ersetzt.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt, den 12. December 1851.
(L. S:)
In der Bekanntmachung vom 3. September d. J., den Beitritt des Großherzogthums Hessen zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein betreffend, ist unter Ziffer 9. vorbehalten worden, wegen Anwendung von Freimarken zum Behuf der Frankirung der Briefpostsendungen bei den Großherzoglichen Poststellen besondere Bestimmungen zu erlassen. Mit Bezug hierauf wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Vom 1. Januar 1852 an können bei den Großherzoglichen Poststellen die nach den zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Staaten bestimmten Briefpostsendungen - Briefe, Muster- und Kreuzbandsendungen - durch Marken frankirt werden, welche vom 29. l. M. an am Schalter der Postbüreau’s in folgenden vier Sorten käuflich abgegeben werden:
- zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
- zu 3 Kreuzer auf blauem Papier
- zu 6 Kreuzer auf rosenrothem Papier
- zu 9 Kreuzer auf gelbem Papier.
- zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
Die Marken tragen die Ueberschrift "Freimarke", in den Seitenrahmen die Inschriften "Deutsch-Oester.-Postverein" und "Thurn und Taxis" und in dem Mittelschilde, im untern Rahmen und in den Medaillons die Werthbezeichnung.
Mit diesen Marken kann auch die nach den deutschen Bundesstaaten, deren Posten unter Fürstlich Thurn und Taxis`scher Verwaltung stehen, bestimmte Correspondenz in der Weise frankirt werden, daß zur Deckung der einfachen Tarifsätze von 2, 4, 7 und 10 Kreuzern unter Verwendung von Marken zu 1, 3, 6 oder 9 kr. je eine Marke zu 1 kr. beigefügt wird u. s. w.
Die Frankirung durch Marken ist demnach zulässig bei allen Briefen und zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Muster- und Kreuzbandsendungen, nach den gesammten