Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/076
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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zugleich Diejenigen, welche etwa gegen das beabsichtigte Triebwerk Einwendungen erheben zu können glauben, aufzufordern, solche nach Ablauf von sechs Wochen an einem zur Verhandlung festzusetzenden Termin bei der Regierungsbehörde um so gewisser vorzubringen, als auf später vorgebracht werdende Einwendungen keine Rücksicht werde genommen werden.
Außerdem sind besondere Aufforderungen zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen unter Androhung des bezeichneten Rechtsnachtheils an alle Diejenigen zu erlassen, von welchen bereits bekannt ist, daß sie bei Errichtung des beabsichtigten Triebwerks ein Interesse haben könnten.
Werden in dem zur Verhandlung über die Zulässigkeit des Gesuchs um Genehmigung zur Errichtung des Triebwerks festgesetzten Termin Einwendungen dagegen vorgebracht, so ist der Unternehmer des Triebwerks darüber zu vernehmen, es sind die weiter hierdurch nöthig werdenden Erörterungen unter Zuziehung der technischen Behörde anzustellen und die Regierungsbehörde hat unter den Interessenten eine Vereinbarung zu Stande zu bringen sich zu bemühen, falls dieser Versuch aber mißlingt, nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zu verfahren.
Wird gegen das beabsichtigte Unternehmen von einem oder mehreren Interessenten die Einwendung geltend gemacht, daß durch das zu errichtende Triebwerk Privatgerechtsame, welche sich auf Verträge, rechtskräftige richterliche Urtheile oder sonstige Privatrechtstitel gründen, verletzt würden, so ist der Unternehmer des Triebwerks vorläufig ab- und auf den Weg Rechtens zu verweisen.
Auf den Grund der Verweisung der Sache auf den Weg Rechtens kann der Unternehmer des Triebwerks bei dem zuständigen Gerichte den Antrag stellen, Demjenigen, welcher der Errichtung des Werks vermöge eines ihm zustehenden Privatrechtstitels widerspricht, aufzugeben, daß er, bei Verlust seines Anspruches, das behauptete Recht binnen vier Wochen vor Gericht geltend zu machen habe.
Das Gericht hat einem solchen Antrage zu entsprechen und ist im Wege Rechtens sodann weiter zu verfahren.
Wenn ohne Berufung auf einen Privatrechtstitel (Art. 6) der Errichtung eines neuen Triebwerks von einem oder mehreren Besitzern bereits bestehender Triebwerke aus dem Grunde widersprochen wird, weil letztere durch die neue Anlage, sei es durch Entziehung oder Schmälerung des zu ihrem Betrieb erforderlichen Wassers oder durch einen nachtheiligen Rückstau beeinträchtigt würden, oder wenn gegen Errichtung eines neuen Triebwerks von Grundbesitzern der Einwand erhoben wird, daß dadurch die Bewässerung oder Entwässerung ihrer Grundstücke beeinträchtigt, oder denselben in sonstiger Weise ein Schaden zugefügt würde, so ist