Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/078

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[077]
Nächste Seite>>>
[079]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 9.


der Errichtung des Triebwerks entgegenstehende, Anstände im Lauf der Verhandlungen ergeben, so ist von der Regierungsbehörde nach vorher eingeholter Entschließung des Ministeriums des Innern die Genehmigung zur Errichtung des Triebwerks in einer Urkunde zu ertheilen, worin Zweck und Ausdehnung des Triebwerks, so wie das Wassergefälle und der Umfang der Wasserbenutzung, wie solche bei sachgemäßer und wirthschaftlicher Einrichtung für das Werk erforderlich ist, sowie die sonst etwa zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten zu beachtenden Verhältnisse auf den Grund der vorausgegangenen Verhandlungen anzugeben sind.

Art. 13.

Wenn bei Ausführung eines Triebwerks die von der Regierungsbehörde über die Art der Errichtungen ertheilten Vorschriften nicht beobachtet werden, so ist der Unternehmer mit einer Geldbuße von drei bis zwanzig Gulden, und wenn er das Werk, ohne jene Vorschrift befolgt zu haben, in Betrieb setzt, noch außerdem mit einer Geldbuße von fünf bis dreißig Gulden zu bestrafen; auch ist derselbe auf Antrag der Regierungsbehörde zur vorschriftsmäßigen Umänderung des Werks von dem Polizeigericht für schuldig zu erkennen.

Art. 14.

Die Ausführung eines genehmigten Triebwerks kann, in so weit von dem Unternehmer nach den vorhergehenden Artikeln Entschädigung zu leisten ist, mit Ausnahme des im Art. 11 erwähnten Falles, nicht eher stattfinden, als bis die festgesetzte Entschädigung geleistet ist oder die zu Entschädigenden ihre Zustimmung dazu ertheilen, daß das Werk schon vorher ausgeführt werde.

Art. 15.

Veränderungen an einem Triebwerke, welche eine Aufstauung des Wassers über dessen bei Genehmigung des Werks festgesetzten oder über den bisherigen Normalstand zur Folge haben, sowie Veränderungen in der Leitung des Wassers für ein Triebwerk bedürfen der Genehmigung der Regierungsbehörde. Der Besitzer eines Triebwerks, welcher Veränderungen der bezeichneten Art, ohne Genehmigung dazu erhalten zu haben, vornimmt, verfällt in eine Geldbuße von einem bis fünfzehn Gulden und wenn er das unbefugt veränderte Werk betreibt, noch außerdem in eine Strafe von drei bis zwanzig Gulden. Auch ist, wenn die Veränderung nicht nachträglich genehmigt wird, auf Antrag der Regierungsbehörde, von dem Polizeigericht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erkennen.

Art. 16.

Die Genehmigung zu Veränderungen der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Art ist erst dann zu ertheilen, wenn die Veränderungen nach einem vorher einzuholenden technischen Gutachten als zulässig erscheinen.
Auch ist, wenn die Veränderung nicht ganz unbedeutend ist und möglicher Weise Interessen Dritter dadurch verletzt werden, diesen Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen geltend zu machen. Es ist dabei nach den im Art. 4. etc. enthaltenen Vorschriften zu verfahren.