Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/080
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- 2) daß dazu der Besitzer des Triebwerks, an welchem der Eichpfahl errichtet, hergestellt oder geändert werden soll, so wie die Besitzer des nächsten oberhalb und des nächsten unterhalb gelegenen Triebwerks eingeladen waren, und
- 3) daß das über den Akt zu errichtende Protocoll von den unter 1 genannten Personen und von den unter 2 bemerkten erschienenen Betheiligten unterschrieben, insoweit aber Letztere nicht erschienen waren oder die Unterschrift verweigern, dieß in dem Protocoll bemerkt wird.
Außer den unter Nr. 2 des vorhergehenden Artikels bezeichneten Personen ist auch den sonst etwa Betheiligten durch ortsübliche Bekanntmachung in dem Orte und den nächstgelegenen Gemeinden Gelegenheit zu geben, der Errichtung, Herstellung oder Abänderung des Eichpfahls beizuwohnen.
Von dem nach Nr. 3 des Artikels 22 zu errichtenden Protocolle, dessen Original von der Regierungsbehörde aufbewahrt wird, ist Jedem der unter Nr. 2 des Art. 22 genannten Betheiligten eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.
Wenn in den Fällen der Art. 17, 18, 19, 20 und 21 die Legung, Erneuerung oder Veränderung von Fachbäumen angeordnet wird, so ist dabei in gleicher Weise, wie bei Setzung oder Abänderung der Eichpfähle (Art. 22) zu verfahren.
Der Wasserspiegel in den zu Triebwerken benutzten Gewässern darf nicht über den festgesetzten Normalstand aufgestaut werden. Zuwiderhandlungen werden mit einem bis zwanzig Gulden bestraft.
Die bei neu angelegt werdenden Triebwerken nöthigen Stauungen von Gewässern müssen bei ihrer Errichtung mit Grundschützen versehen werden, welche die Entleerung des angestauten Wassers bis auf die Sohle möglich machen.
Da, wo Aufziehwehre bestehen, ist durch Localreglements nach Anhörung der Betheiligten festzusetzen, bei welchen Wasserständen diese Wehre aufgezogen werden müssen.
Wenn Besitzer von Triebwerken zum Zweck der Vornahme von Arbeiten an Schleussen oder Kanälen die anliegenden Grundstücke zur Niederlegung von Materialien oder in sonstiger Weise vorübergehend zu benutzen genöthigt sind, so haben dieß die Besitzer jener Grundstücke zu gestatten, können aber für den dadurch an den Grundstücken oder deren Crescentien entstehenden