Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/095

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 10.


in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs, durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 7 Tage in Abzug zu bringen seien.
18) Valentin Kemeter, Taglöhner aus Eich, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 30. August 1852 zu 2 Jahren Correctionshausstrafe, geschärft durch Kostbeschränkung am letzten Tage seiner Haft und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
14) Adam Berg, Taglöhner von Worms, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 30. August 1852 zu 2 Jahren Zuchthausstrafe, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
15) Elisabetha Mader, ohne Gewerbe, aus Mannweiler, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 13. September 1852 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung und dies zwar als Zusatzstrafe zu der gegen die Beschuldigte durch das Gr. Assisengericht zu Mainz am 19. Juli 1852 wegen ausgezeichneten Diebstahls erkannten 3jährigen Zuchthausstrafe.
16) Joseph Fell, Schreinergeselle, aus Bingen, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 25. September 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 1 Monate, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiterer 2 Jahre nach Ablauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 17. August 1850 gegen denselben bereits erkannten zweijährigen polizeilichen Aufsicht.
17) Margaretha Groh, Dienstmagd, aus Dolgesheim, wegen zweier kleiner Diebstähle, durch Urtheil vom 1. October 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
18) Johann Reumer, Taglöhner, aus Dalheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 1. October 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten.
19) Jacob Hering, Taglöhner, aus Heppenheim bei Alzey, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 1.0ctober 1852 zu 18 Monaten Correctionshausstrafe, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
20) a) Philippine Bohn, Dienstmagd, aus Ensheim, wegen einfachen Diebstahls, Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, b) Philipp Aunach, ohne Gewerbe, aus Gaulsheim, wegen intellectueller Urheberschaft an einem Diebstahle, durch Urtheil vom 8. October 1852, und zwar Bohn in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe; Aunach in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre.
21) Franziska Mayer, ohne Gewerbe, von Altenbamberg, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 22. October 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiterer 2 Jahre nach Ablauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 19. März 1851 gegen dieselbe bereits erkannten 2jährigen polizeilichen Aufsicht.
22) Friedrich Alwin Hartmann, Weber, aus Plauen, wegen Landstreicherei und zweier kleiner Diebstähle, durch Urtheil vom 22. October 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.