Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/124

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 12.


§. 3.

Eine Befreiung von der Hundesteuer findet nicht statt, zu welchem Zwecke auch die Hunde von den Besitzern unterhalten werden.

§. 4.

Wer einen Hund in seinen Besitz bekommt, ist verbunden, dies innerhalb acht Tagen dem betreffenden Ortsvorstand entweder schriftlich oder mündlich in Selbstperson anzuzeigen und, in letzterem Falle, sofort den Eintrag zu unterschreiben, welcher in dem bei dem Ortsvorstande offen liegenden Declarationsregister über die erfolgte Anzeige zu machen ist.
Dieses Register muß unter Ordnungsnummern den Namen des Declaranten, die Zahl seiner Hunde und die Zeit - Jahr, Monat und Tag - der erfolgten Declaration enthalten. Auch muß, falls der Besitzer Schaafhirte ist, dies ausdrücklich bemerkt sein.
Wer den Besitz eines Hundes aufgibt, muß auf gleiche Weise hiervon und zwar spätestens bis zum Ablauf des Jahres die Anzeige machen, indem sonst seine Verbindlichkeit zur Entrichtung der Hundesteuer auch im folgenden Jahre und so lange fortdauert, als er jene Anzeige versäumt.

§. 5.

Wer aus einem Orte in einen andern überzieht, und den in seinem Besitze befindlichen Hund dahin mitnimmt, hat nicht nur hiervon bei dem bisherigen Ortsvorstande die Anzeige zu machen, damit dieser den betreffenden Eintrag im Declarationsregister streicht, sondern auch den Besitz des Hundes dem Ortsvorstande des nunmehrigen Wohnorts zum Zweck der Versteuerung für das folgende Jahr anzuzeigen. Je nachdem der Besitzer das Eine oder das Andere unterläßt, hat er sich entweder der Anforderung der doppelten Steuer oder des Ansatzes der für die Nichtanzeige eines Hundes angedrohten Strafe zu gewärtigen.

§. 6.

Aus den in die Declarationsregister gemachten Einträgen werden jährlich im Laufe des Monats Januar von den Districtssteuereinnehmern gemeinschaftlich mit den Ortsvorständen die vorgeschriebenen Hundesteuer-Heblisten aufgestellt.
Außer diesen gewöhnlichen Heblisten werden von den Districtssteuereinnehmern Nachtragsheblisten nur über diejenigen Besitzer von Hunden aufgestellt, welche nach §. 8 der gegenwärtigen Verordnung zur Nachentrichtung der Abgaben verpflichtet sind, oder welche zwar die Abschaffung eines Hundes angezeigt, aber noch vor Ablauf eines Jahres wiederum einen Hund angeschafft haben.

§. 7.

Die Steuerpflichtigen sind verbunden, bei Vermeidung der in der Steuerexecutionsordnung angeordneten Zwangsmaßregeln die nach den aufgestellten Heblisten schuldige und für das ganze laufende Jahr auf einmal zu bezahlende Hundesteuer bis zum ersten März jeden Jahres, oder,