Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/193

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 17.


acht Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag; Letzterer in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
7) Konrad Theiß von Merlau, wegen einfachen Diebstahls im dritten Rückfalle, durch Urtheil vom 25. Juni 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag in den letzten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.
8) Philipp Oberheim von Gedern, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle und Bruchs der Confination, durch Urtheil vom 5. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag während 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von zwei Jahren nach verbüßter Strafe.
9) Margaretha Weis von Garbenteich, wegen Landstreicherei im dritten Rückfalle und Bruchs der Consination durch Urtheil vom 10. Juli 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
10) Johannes Stehr und dessen Ehefrau Johannette von Berghofen, wegen Mißhandlung ihres Sohnes, resp. Stiefsohnes Wilhelm, durch Urtheil vom 18. Juli 1852, jedes in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. Zugleich ist verfügt worden, daß der Mißhandelte der Gewalt seines Vaters zu entziehen und auf dessen Kosten in andere Pflege und Aufsicht zu geben sei.
11) Georg Sommer von Gleimenhain, wegen zweier einfachen Diebstähle von Tuch von der Bleiche, im ersten Rückfalle verübt, durch Urtheil vom 15. Juli 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.
12) Georg Funk von Frischborn, wegen Landstreicherei und Bruchs der Consination, durch Urtheil vom 5. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, geschärft während 14 Tagen in jedem Quartal durch Beschränkung der Kost ans Wasser und Brod je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von drei Jahren nach verbüßter Strafe.
13) Heinrich Frank von Büdesheim, wegen Vagabundirens und Bettelns im dritten Rückfalle durch Urtheil vom 23. Juli 1852, in eine Correctionshausstrafe von 16 Monaten, wovon in Gemäßheit des Artikel 34 des Strafgesetzbuchs drei Wochen in Abzug zu bringen sind, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht aus zwei Jahre nach verbüßter Strafe.
14) Beigeordneter Heinrich Walther zu Utphe, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 6. November 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Artikel 34 des Strafgesetzbuchs zwei Monate in Abzug kommen.
15) Elisabetha Hartmann von Florstadt, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 12. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
16) Katharina Hellwich von Sebterode im Kurfürstenthum Hessen, wegen Landstreicherei im fünften Rückfalle und einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 7. Juli 1852, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.
17) Wilhelmina Eyring von Assenheim, wegen Bruchs der Confination und Landstreicherei im dritten Rückfalle, durch Urtheil vom 21. August 1852 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von drei Jahren nach verbüßter Strafe.