Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/273

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Da der Districtssteuereinnehmer allein für vollständige Beurkundung der von ihm bei seinen Ablieferungen in Zurechnung zu bringenden Posten verantwortlich ist, so hat er alle ihm zukommenden Belege zu prüfen (§. 63. §. 74. und §. 77.) und weil er diese abzugeben hat, zugleich von denjenigen zu seinen Dienstakten Abschriften zurückzubehalten, welche allgemeine oder solche Anordnungen enthalten, die auch für die Folge von ihm zu beachten sind.
Es ist demnach auch zu den Rechnungsurkunden, als solchen, kein Stempelpapier nöthig, wenn es nicht nach vorliegenden gesetzlichen Vorschriften ohnehin zu den Urschriften der betreffenden Ausfertigungen angewendet werden muß.

§. 72.

Können, besonderer Gründe wegen, nur Abschriften beigebracht werden, so müssen diese von einer in öffentlichen Pflichten stehenden, hierzu geeigneten Person, welche ihrer Namensunterschrift zugleich ihre Diensteigenschaft beizufügen hat, vermöge welcher sie bescheinigen kann, beglaubigt, sodann mit der Anmerkung versehen werden, warum die Urschriften nicht angelegt worden und wo diese aufbewahrt sind.
Beglaubigungen von Abschriften durch Untergebene des Districtssteuereinnehmers sind unzulässig.

§. 73.

Besteht eine Urkunde aus einem Verzeichnisse mehrerer Posten, so muß sie addirt, und besteht sie aus vielen Artikeln auf mehreren Seiten, so müssen die Seitenbeträge addirt, übertragen und auf der letzten Seite summirt werden, immer mit Tinte, nie mit Bleistift oder Rothstein. Hat eine Urkunde Unteranlagen, so sind diese niemals von dem Hauptverzeichnisse zu trennen.

§. 74.

An den Urkunden darf nichts radirt, ausgestrichen, zugesetzt, oder überhaupt in der Art abgeändert werden, daß sie an ihrer Glaubwürdigkeit verlieren.
Dergleichen sowie alle anderen mangelhaften Urkunden müssen von dem Districtssteuereinnehmer zurückgewiesen, beziehungsweise mit Auseinandersetzung der dabei gefundenen Anstände an die Behörde, von welcher sie ausgegangen sind, zurückgeschickt und ausgetauscht werden. (§. 63. §. 71. und §. 77.)

§. 75.

Jede Urkunde muß an der einen Seite einen hinreichend weißen Rand behalten, damit sie auch dann noch vollständig lesbar bleibe, wenn sie schließlich von der betreffenden rechnungspflichtigen Behörde den Rechnungsbelegen beigebunden sein wird, und ist, wo es nur thunlich und ein Anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, auf einen halben Bogen von vorgeschriebenem Aktenformate zu verlangen.
Kleinere Papiere als ein Quartblatt werden auf halbe Bogen angeheftet.