Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/277

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 86.

Wird eine Quittung zum zweitenmal ausgestellt, so muß in diesem Duplicate auf die erste Quittung Bezug genommen und der Grund zu deren zweiten Ausfertigung angegeben, sowie in dem allgemeinen Tage- und Kassebuch diese wiederholte Ausstellung angemerkt werden.

§. 87.

Jede Quittung muß in der Regel und wenn nicht besondere Vorschriften anders anordnen, auf den ältesten liquiden Rest ausgestellt und darf nicht für jüngere gleichartige Schuldigkeiten gegeben werden, so lange jener noch nicht vollständig getilgt ist.

§. 88.

Wird eine Schuld ganz oder theilweise erlassen, so muß der Erlaß von denjenigen, welchen er zu gut kommt, quittirt werden. (§. 95.)

§. 89.

Für die Dienstkasse darf nur der Districtssteuereinnehmer selbst quittiren, kein Anderer an seiner Statt, es sei denn, daß er vorher bei dem ihm vorgesetzten Obereinnehmer die Erlaubniß nachgesucht und erhalten hätte, sich hierin, jedoch auf seine Kosten und Gefahr, für eine bestimmte Zeit vertreten lassen zu dürfen. Der Stellvertreter muß sich mit der schriftlich ausgestellten Genehmigung bei der Erhebung ausweisen. (§. 8.).

§. 90.

Quittungen ohne eigenhändige Unterschrift von den Gläubigern der Kasse sind ungültig, wenn für den Empfänger keine Vollmacht von jenen beiliegt, auf welche in den Quittungen Bezug genommen werden muß.
Es ist daher auch darauf zu sehen, daß bei allen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen immer von der Hand quittirt wird, welche die nächst vorhergehende Quittung unterschrieben hat, und jede Abänderung hierin zu erläutern, nöthigenfalls unter der zum erstenmal erscheinenden neuen Handschrift zu bescheinigen.

§. 91.

Ist der Empfänger des Schreibens unkundig und wird daher von demselben die Quittung nur mit einem Handzeichen vollzogen, so muß dieses, wie im §. 72 angegeben, beglaubigt werden.
Auf gleiche Weise ist es mit der hebräischen Unterschrift der im Deutschschreiben unerfahrenen Israeliten zu halten.

§. 92.

Arbeits-Verdienst-Zettel und andere dergleichen von den Gläubigern der Kasse mit ihrer Namensunterschrift bereits versehene Verzeichnisse, dürfen nicht dadurch quittirt werden, daß die