Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/404

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


§. 4.

Die Tranksteuer vom Wein und Obstwein, sowie die Abgabe von ausländischem Bier und Branntwein muß von den Empfängern, sofern sie nicht zur unversteuerten Einlage berechtigt sind, sogleich bei der Einlage, die Steuer von allem inländischen Bier und Branntwein dagegen von den Fabrikanten und zwar beim Bier unmittelbar vor, beim Branntwein nach der Fabrikation berichtigt werden.
Die Zapfgebühr vom Wein muß vierteljährlich nach erfolgter Aufnahme des Kleinverkaufs nachbezahlt werden.
Von den in das Ausland im Großen oder Kleinen verkauft werdenden Getränken haben die Versender alsdann keinerlei Abgaben mehr zu entrichten, wenn sie die Ausfuhr vorschriftsmäßig nachweisen.

§. 5
Rückvergütung von Abgaben.
Eine Rückvergütung bereits bezahlter Getränkeabgaben findet nur statt:
1) von Bier, welches ausgeführt wird, worüber der §. 36 das Nähere enthält;
2) von Branntwein, welcher ausgeführt oder zur Essigfabrikation verwendet wird, worüber der §. 47 das Nähere enthält;
3) wenn die Finanzbehörde, in Folge erhobener Reclamation, die Ueberzeugung erhält, daß die Zahlung indebite geschehen ist.
§. 6.
Befreiung von Getränkeabgaben jeder Art.
Von der Entrichtung aller inneren Abgaben von Getränken sind befreit:
1) die Einlagen für die Bedürfnisse Unseres Großherzoglichen Hauses. Es sollen jedoch diese wie alle anderen Einlagen der Privaten behandelt und davon die gesetzlichen Abgaben entrichtet, letztere jedoch auf Bescheinigung der Behörden und gegen Rücklieferung der Quittungen vierteljährlich zurückbezahlt werden;
2) Die Einlagen der bei Unserem Hoflager accreditirten auswärtigen Gesandten und Geschäftsträger, jedoch nur in so fern, als Unsere Gesandten und Geschäftsträger eine gleiche Befreiung genießen. Jene können jedoch von dieser Befreiung nicht anders Gebrauch machen, als dadurch, daß sie die Quittungen über die von ihnen geleisteten Steuerzahlungen mit Bescheinigung der Rückvergütung versehen und den Betrag dafür bei der Ortseinnehmerei Unserer Residenz dagegen baar wieder einziehen lassen.
§. 7.
Groß- uns Kleinverkauf. Verbot des Hausirens.

Der Verkauf der nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke geschieht entweder im Großen oder im Kleinen. Verkauf im Großen ist jeder Verkauf, bei welchem