Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/407

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


daß vierteljährlich an dem Vorrathe aus dem vorhergegangenen Quartal und den Einlagen des betreffenden Quartals zusammengenommen, jedoch abzüglich der in dem betreffenden Quartal etwa gemachten Versendungen im Großen, nicht mehr als 1 1/4 Procent steuerfrei gutgethan wird.
Wollen sich aber diese Personen hierbei nicht beruhigen, so soll die Consumtion derselben durch eine hierzu bestimmte besondere Commission abgeschätzt, das abgeschätzte Quantum auf die einzelnen Quartale im voraus vertheilt und mehr nicht, als der so vierteljährlich zugebilligte Betrag in den Controleregistern bei den Quartalsabrechnungen steuerfrei gutgethan werden.
Diese Abschätzungs-Commission soll bestehen aus dem Steuer-Einnehmer des Bezirks, dem Ortseinnehmer oder dessen Controleur und aus zwei durch den Bürgermeister zu ernennenden Ortsvorstandspersonen.

II. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Weins.
§. 13.
Befreiung von der Tranksteuer vom Wein.
Von der Entrichtung der Tranksteuer von Wein sind befreit:
1) die Weinproducenten hinsichtlich des Weins, den sie selbst producirt haben und in ihren eigenen Haushaltungen consumiren;
2) die Einlagen an Wein für Essigsiedereien, jedoch nur alsdann, wenn der Wein am Verladungsort im Beisein des Ortseinnehmers hinreichend mit Essig oder Essigmutter vermischt worden ist und wenn der Ortseinnehmer am Orte der Einlage dessen gesäuerten Zustand ebenfalls erkannt und dessen wirkliche Verwendung zur Essigsiederei bescheinigt hat.

Ferner findet eine theilweise Befreiung von der Tranksteuer und Zapfgebühr, nämlich ein Abzug von fünf Procent, alsdann statt, wenn neuer Wein mit der Hefe vor dem ersten Abstich gekauft und eingelegt wird.

§. 14.
Unversteuerte Einlage von Wein.

Zur unversteuerten Einlage des Weins sind berechtigt die Producenten, welche den Wein keltern und keinen Verkauf im Kleinen mit Wein betreiben, für ihren selbst gekelterten Wein aus inländischen Trauben, welche sie auf eigenen oder gepachteten, von ihnen selbst bebauten Grundstücken gezogen haben, oder auch aus gekauften inländischen Trauben, wenn die Käufer mindestens einen halben Morgen tragbaren Weinberg besitzen und die gekauften Trauben mit dem eigenen Gewächs an demselben Ort gekeltert werden.
Hinsichtlich aller Keller, in welchen nach dem Vorstehenden unversteuerte Einlagen stattfinden, wird in allen Fällen vorausgesetzt, daß die sämmtlichen darin enthaltenen Vorräthe von Wein unversteuert sind.