Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/409

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


ihres Kleinverkaufs im Ganzen nachzuzahlen, und zwar längstens innerhalb 8 Tagen nach gehaltener Quartalsabrechnung. Bei jedesmaliger Berechnung der Zapfgebühr werden ihnen für Haustrunk und Füllwein 5 pCt. des Betrags der Zapfgebühr gutgeschrieben.

§. 18.

Diejenigen Weinhändler im Großen, welche durch Gewerbs-Patent zugleich zum Verkauf im Kleinen berechtigt sind, dürfen diesen Kleinverkauf in`s Land nur aus abgesonderten, von ihren Weinlagern hinreichend entfernten Kellern betreiben und denselben zuerst alsdann anfangen, wenn sie vorher dem Ortseinnehmer durch verbindliche Erklärung schriftlich angezeigt haben, aus welchem ihrer Keller sie im Kleinen verkaufen wollen, und wenn sie hieraus - nachdem der Ortseinnehmer den angezeigten Keller als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erkannt und alle Vorräthe darin ausgenommen hat - von den ganzen Vorräthen in diesem Keller die Tranksteuer, insofern sie nicht bereits früher entrichtet worden ist, an den Ortseinnehmer vollständig abgeführt haben.

§. 19.

Alle übrigen Kleinverkäufer, deren eigener Wahl das Gesetz es anheimstellt, nach welchem der bestimmten Anschläge sie, die Zapfgebühr zu entrichten haben, sind schuldig, vor Anfang des Kleinverkaufs dem Ortseinnehmer schriftlich und verbindlich anzuzeigen, zu welcher Klasse der Zapfgebühr sie sich erklären, oder daß sie die Zapfgebühr mit dem zehnten Theil des Verkaufspreises ihrer Weine entrichten wollen.

§. 20.

Diejenigen Kleinverkäufer, welche sich für keine bestimmte Klasse erklären, dürfen in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms und Bingen nur um einen und denselben Preis Wein verzapfen. An allen übrigen Orten des Landes hingegen dürfen solche Kleinverkäufer alsdann auch zu verschiedenen Preisen Wein verzapfen, wenn sie sich dabei folgenden Bedingungen unterwerfen:

1) Sie dürfen gleichzeitig niemals zu mehr als drei verschiedenen Preisen Wein verzapfen.
2) Der Ortseinnehmer ist ermächtigt und verpflichtet, durch Versiegelung der nicht im Zapf befindlichen Fässer - die blos in seinem Beiseyn entsiegelt werden dürfen - durch Hinterlegung versiegelter Proben aus den im Zapf befindlichen Fässern, mittelst welcher die gleiche Qualität der verzapften Weine untersucht werden kann, und endlich durch das Numeriren und den speciellen Eintrag aller im Keller befindlichen Fässer in das Kellerregister, alles dasjenige vorzukehren, wodurch der Unterschlagung der höheren Zapfgebühr vorgebeugt werden kann.