Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/421

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


dem bei den Aufnahmen gefundenen Abgang für jede Ohm zu 50 Grad nach Tralles 5 fl. 20 kr. auf die schuldige Steuer längstens 8 Tage nach der Aufnahme bezahlt werden muß.
Bis zum nächstfolgenden 1. October muß aber jedenfalls die ganze noch restirende Steuerschuld vollständig abgetragen werden.
3) Branntweinbrenner, die wenigstens 600 fl. Steuer jährlich zu bezahlen haben, können gegen vollständige Sicherheit einen unbeschränkten Credit bis zum nächstfolgenden 1. October erhalten. Ueber diese Periode hinaus kann nur mit Bewilligung Unseres Finanzministeriums ein noch längerer Credit gegeben werden.
Ueber die geleisteten Zahlungen haben die Brennereibesitzer Quittungsbücher zu führen, die den Angestellten der Verwaltung auf Verlangen vorgezeigt werden müssen.
§. 47.
Rückvergütung der Branntweinsteuer.

Von Branntwein, welcher im Großen nach dem Ausland verkauft wird, kann eine Steuerrückvergütung von 4 fl. für die Ohm Branntwein zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei einer Temperatur des Branntweins von 12 1/2 Grad Réaumur und bei größerer oder geringerer Stärke unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wegen der Temperatur vorzunehmenden Correction die verhältnißmäßige Steuerrückvergütung gewährt werden, wenn die Ausfuhr nach den Vorschriften dieser Verordnung gehörig nachgewiesen ist.
Eine gleiche Rückvergütung können die Essigsieder rücksichtlich des zu ihrer Fabrikation verwendet werdenden Branntweins empfangen, jedoch nur alsdann, wenn derselbe durch geeignete Vermischung in Gegenwart eines Angestellten zu andern Zwecken, als zur Essigbereitung, untauglich gemacht wird und die sonst von der Verwaltung angeordneten Controlmaßregeln beobachtet werden.

§. 48.
Unversteuerte Niederlagen von Branntwein.

An Orten, wo das Bedürfniß des Verkehrs mit dem Auslande es wünschenswerth macht, können unversteuerte Niederlagen von Branntwein, unter Aufsicht der Steuerverwaltung und unter Beobachtung der besonders bekannt gemacht werdenden Vorschriften gestattet werden.

VI. Von dem Transport, der Versendung und Einlage steuerpflichtiger Getränke.
§. 49.
Transportbezettelung der Getränke.

Alle Transporte von nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränken müssen im Großherzogthum mit Tranksteuerscheinen, welche die Ortseinnehmerei des Verladungs- oder Eingangsorts ausgestellt hat, versehen sein.