Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/439
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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VIII. | Von der Bestrafung der Uebertretungen von Vorschriften der Verordnung. | |||
fl. | kr. | |||
Strafbestimmungen. die sich nur auf die Besteuerung des Weins beziehen | 61 | - | 66 | |
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Obstweins beziehen | 67 | - | 70 | |
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Biers beziehen | 71 | - | 74 | |
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Branntweins beziehen | 75 | - | 82 | |
Allgemeine Strafbestimmungen | 83 | - | 92 | |
Weitere Vorschriften über die Strafbestimmungen, deren Anwendung und Folgen | 93 | - | 100 | |
Strafverfahren | 101 | - | 103 | |
Denunciantenantheil | 104 | |||
Vollzugstermin | 105 |
die amtliche Benennung der Stelle des Großherzoglichen Hofbaumeisters betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog allergnädigst zu verordnen geruht haben, daß die Dienststelle des Gr. Hofbaumeisters von nun an die amtliche Benennung: "Großherzogliches Hofbauamt" zu führen hat, wird diese Allerhöchste Verfügung hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
- Darmstadt den 15. Juni 1853.
F. v. Schenck.
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
am 14. Juni den quiescirten Geheimen-Staatsrath Wilhelm Conrad Hallwachs, den Präsidenten des Gesammt-Ministeriums und der Ministerien des Hauses und des Aeußern, sowie des Innern Reinhardt Carl Friedrich Freiherrn von Dalwigk, und den Präsidenten des Ministeriums der Finanzen Friedrich Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg zu wirklichen Geheimenräthen mit dem Prädicate Excellenz - und den Director des Ministeriums der Justiz Dr. Friedrich von Lindelos zum Präsidenten dieses Ministeriums zu ernennen.
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
am 14. Juni dem Hauptcassier des Hoftheaters Philipp Lipp den Charakter als "Rechnungs-Rath" zu ertheilen.