Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/455

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


Der Brandassecurations-Commission beziehungsweise den Kreisämtern liegt es ob, wenn sie Mängel hinsichtlich der Erfüllung der formellen Vorschriften finden, deren Verbesserung anzuordnen. Halten sie die Abschätzung selbst für fehlerhaft, so bleibt es der Brandassecurations-Commission überlassen, eine weitere Abschätzung nach Art. 12 zu veranlassen, dem Kreisamte dieselbe zu beantragen.

Art. 8.

Die Wirksamkeit der Versicherung, in Bezug auf die Vergütung der Brandschäden, beginnt, sowohl für neue Gebäude, als für Erhöhungen und Minderungen bestehender Versicherungsanschläge mit der Genehmigung des Eintrags in die Brandkataster (Art. 7, 12).
Es hängt indessen, wenn die Versicherung oder deren Erhöhung auf Antrag des Eigenthümers erfolgt, von dem Antrage desselben ab, die Wirksamkeit erst mit Anfang des nächstfolgenden Jahres eintreten zu lassen.

Art. 9.

Von den im Laufe des Jahres in die Brandversicherung aufgenommenen Versicherungskapitalien neuer Gebäude und Erhöhungen bestehender Versicherungen ist der Beitrag zum Ausschlag der Entschädigungsgelder für das ganze Jahr zu entrichten.
Im Laufe des Jahres eingetretene Minderungen der Versicherungskapitalien kommen erst bei dem Ausschlag für das folgende Jahr in Betracht.
Der Zeitpunkt, von welchem an die neue Versicherung, die Erhöhung oder Minderung des Versicherungskapitals als eingetreten betrachtet wird, ist nach den Bestimmungen des Art. 8 zu bemessen.
Im Falle des Art. 17 ist der Beitrag von dem der Berechnung der Entschädigung zu Grund gelegten Werthe für das ganze Jahr, in welchem der Schaden statt hatte, zu entrichten.

Art. 10.

Die Eigenthümer der Gebäude sind verbunden, bis zum 1. December des Jahres, in welchem der Bau vollendet wurde, oder, wenn der Bau erst im December vollendet wurde, bis zum Ende des Jahres sowohl die Aufnahme neu errichteter Gebäude in die Brandversicherung, als, wenn die Hauptdimensionen der Gebäude wesentlich erweitert oder verringert worden sind, die angemessene Revision des Versicherungsanschlags zu beantragen. Die Unterlassung dieser Anzeige ist mit einer Polizeistrafe von 1-5 Gulden zu ahnden. Außerdem ist die erforderliche Verhandlung zum Behuf des Eintrags in dem Brandkataster von Amtswegen einzuleiten.

Art. 11.

Den Bürgermeistern mit Unterstützung der Gemeinderäthe liegt es ob, auf die Zugänge, die Abgänge und die Aenderungen des wahren Werthes, welche zu einer Wiederholung der Abschätzung Anlaß geben, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, zu diesem Ende die Brandkataster