Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/458

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


Art. 17.

Wenn, nachdem ein noch nicht in die Versicherung aufgenommenes Gebäude oder die Erhöhung des Anschlags eines bereits versicherten Gebäudes abgeschätzt worden sind, jedoch bevor nach Art. 8 die Wirksamkeit dieser Abschätzung für die Vergütung der Brandschäden begonnen hat, ein Brandschaden an dem Gebäude entsteht, so ist jene Abschätzung der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen, insoweit die nach Art. 15 und 16 anzustellende Untersuchung nicht Veranlassung gibt, den Anschlag herabzusetzen. Ein Verfahren vor Gericht über den Betrag der Entschädigung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

Art. 18.

Die technische Leitung der Abschätzungen sowohl zum Behufe der Versicherung als der Schadensvergütung kann den Kreisbaumeistern oder besonders dazu zu bestellenden Baubeamten übertragen werden.
Die von den Baubeamten geprüften Abschätzungen sind nach der Ansicht derselben zu ermäßigen, wenn die Eigenthümer damit einverstanden sind. Im entgegengesetzten Falle bleibt es den Baubeamten überlassen, weitere beziehungsweise contradictorische Abschätzung zu beantragen.

Art. 19.

Der Brandbeschädigte hat keine Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn er das Entstehen des Feuers vorsätzlich oder den beim Feuerlöschen entstandenen Schaden in gewinnsüchtiger oder anderer böser Absicht verursacht hat.
Ist der Brandbeschädigte einer solchen widerrechtlichen Handlung durch strafrechtliches Urtheil für schuldig erkannt worden, so bewirkt diese Entscheidung, ohne besonderes civilrechtliches Verfahren, sofort auch den Verlust des Entschädigungsanspruchs.
Ebenso fällt der Anspruch auf Entschädigung weg, wenn der Brandbeschädigte den Schaden durch Unterlassung der gewöhnlich gehörigen Aufmerksamkeit und Vorsicht verursacht hat; es ist ihm jedoch überlassen, hierüber die Entscheidung der Gerichte anzurufen.
Wenn in beiden Fällen, nach dem Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens über die Schuld des Beschädigten, diesem die Brandentschädigung auszuzahlen ist, so sind demselben auch Zinsen zu vergüten. Hat die Auszahlung der Entschädigung stattgefunden, ehe die Verhandlung über die Schuld eröffnet war, so ist der Beschädigte zur einstweiligen Zurückerstattung verbunden. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen laufen, ist nach Art. 21 zu bemessen.

Art. 20.

Ist in den Fällen des Art. 19 das Gebäude verpfändet, und kann der Pfandgläubiger für den Betrag seiner Forderung in anderer Weise keine Befriedigung erhalten, so ist die Entschädigung mit Zinsen, so weit seine Forderung ungedeckt bleibt, zur Befriedigung derselben, auszuzahlen