Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/465

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


Kreisbaumeisters in Anspruch zu nehmen. Beantragt der Kreisbaumeister eine Aenderung der von den Sachverständigen gefundenen Schätzungs-Summe, so ist der Eigenthümer davon in Kenntniß zu setzen, mit der Aufforderung, sich binnen 10 Tagen darüber bei dem Bürgermeister zu erklären, ob er mit der von dem Kreisbaumeister beantragten Schätzung einverstanden ist.
Erklärt sich der Eigenthümer einverstanden; so ist der Eintrag in das Brandkataster hier nach zu verfügen. Erklärt er sich nicht, oder nicht einverstanden; so ist der Kreisbaumeister, wenn er sich nicht im Voraus für den eintretenden Fall darüber erklärt hat, zur Aeußerung zu veranlassen, ob er eine weitere Abschätzung für nöthig hält, oder nicht. Im letzteren Fall ist, wenn das Kreisamt nicht auf weiterer Abschätzung glaubt bestehen zu sollen, der Eintrag nach der Abschätzung der Sachverständigen zu verfügen.

§. 12.

Ist eine weitere Abschätzung von dem Eigenthümer verlangt worden, oder wird eine solche von dem Kreisbaumeister oder Kreisamt beantragt; so sind die Verhandlungen der Brand-Assecurations-Commission vorzulegen.
Diese hat die Anträge zu prüfen, und, wenn sie hiernach eine weitere Abschätzung beschließt oder der Eigenthümer solche verlangt hat, binnen einer unerstrecklichen Frist von 10 Tagen, nach Einlangung der Verhandlungen, bei eigener Verantwortung für den dem Eigenthümer oder der Brandkasse aus dem Verzug entstehenden Schaden und dem Verluste des Rechts, ihrerseits eine weitere Abschätzung zu verlangen, die Ober-Bau-Direction um die Bestellung zweier, unbetheiligter, beeidigter Sachverständigen zu ersuchen.
Nach dem Gutachten dieser Sachverständigen ist der Eintrag der Versicherung von der Brandassecurations-Commission, durch Verfügung an das Kreisamt, anzuordnen.

§. 13.

Der Großherzogliche Steuercommissär hat, nachdem ihm die Aufforderung durch das Kreisamt zugekommenen ist, die Wahrung in dem Orts- und Bezirks-Exemplar des Brandkatasters, binnen 8 Tagen, vorzunehmen und daß und, an welchem Tage dieses geschehen ist, unter der Verfügung des Kreisamts mit Beisetzung seiner Namensunterschrift zu bescheinigen, sodann wegen gleichmäßiger Bewerkstelligung des Eintrags in das Commissions-Exemplar des Katasters das Nöthige nach den bestehenden Vorschriften zu wahren.


Zweiter Abschnitt.
Feststellung der Versicherungs-Anschläge von Amtswegen.
§. 14.

Für einzelne Gebäude kann eine Feststellung des Versicherungsanschlags von Amtswegen theils in Anwendung des Art. 3 Absatz 2 und beziehungsweis Art. 5, theils in Anwendung des Art. 10 des Gesetzes vom Heutigen eintreten.