Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/522

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen nach der im Artikel 22. unter 1. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4. Man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zoll-Direktionen, auch in Beziehung aus das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.

Artikel 31.

Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt-Steuer-Aemter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung aus das Abfertigungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.

Artikel 32.

Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Direktionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder