Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/524

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Artikel 35.

Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunst ihrer Bevollmächtigten veranlassen.

Artikel 36.

Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet.

Artikel 37.

Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.
Ueber die Maßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden, ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden.

Artikel 38.

Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereins-Mitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.

Artikel 39.

Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.

Artikel 40.

Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden.

Artikel 41.

In Folge der Erneuerung der Zollvereins-Verträge treten die daran betheiligten Deutschen Staaten, nach stattgehabter Prüfung, dem zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Handels- und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853, nach Maaßgabe des Artikels 26. des letztgedachten Vertrages, hiermit förmlich bei, dergestalt, daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch aus die oben gedachten Deutschen Staaten vom 1. Januar 1854 ab Anwendung finden werden.