Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/533

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Artikel 10.

Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülse zu gewähren, den Aussichtsbeamten des anderen Staates die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält die Anlage lll.
( III. )
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der kontrahirenden Theile mit fremden Staaten zusammen treffen, werden Maßregeln zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredet werden.

Artikel 11.

Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Staaten der kontrahirenden Theile unzulässig und es darf, vorbehaltlich schifffahrts- und gesundheitspolizeilicher, so wie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein- oder umzuladen.

Artikel 12.

Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe, zulassen.
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hieraus einer der kontrahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird derselbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugestehet. Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen Staates soll den Schiffen des anderen Staates gestattet sein.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der Schiffsmaße, bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafen-Abgaben im anderen Staate genügen.

Artikel 13.

Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks- oder Noth-Fällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hasen-Abgaben nicht erhoben werden.