Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/535

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen aus derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete aus- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen.

Artikel 17.

Die kontrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn aus die andere möglichst erleichtert werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steuer-Amt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollo-Verschluß frei lassen, in sofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungs-Verzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Uniladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollo-Verschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, in sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungs-Verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet und von den betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen die zur Ermittelung und Erhebung der gebührenden Durchgangs-Abgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.

Artikel 18.

Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des andern Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.