Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/555

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[554]
Nächste Seite>>>
[556]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 34.


Allgemeine Bemerkungen.

1. Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiungen und Zwischenzollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.
2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
3) Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses ausgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangszollsätzen von geringerem, als dem für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehr der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2. des Vertrages enthaltene Grundsatz findet auch aus diese Gegenstände Anwendung.
4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kommen die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung.