Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/609

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 41.


Wenn Feuer ausbricht oder ein Auflauf etc. im Orte des Gerichtssitzes entsteht, so hat sich der Landgerichtsdiener unverweilt in das Gerichtslocal zu begeben und der Verfügungen seiner Vorgesetzten gewärtig zu sein.

§. 11.

Kann ein Landgerichtsdiener wegen Alters, Kränklichkeit, allzugroßen Umfangs der Geschäfte etc. seinen Dienstverrichtungen nicht genügend nachkommen, so kann er mit Genehmigung des Landrichters einen Stellvertreter einstellen. Die Bestimmung der Belohnung dieses Stellvertreters (Substituten) unterliegt der Genehmigung des Landrichters.
Unterläßt ein Landgerichtsdiener in dem dazu geeigneten Falle die Einstellung eines Substituten, so kann ein solcher mit Genehmigung des Hofgerichts vom Landrichter bestellt werden, von dem auch die Belohnung desselben festzusetzen ist.
Auf solche Substituten sind die Bestimmungen gegenwärtiger Instruction anwendbar.

Zweiter Abschnitt.
Von den besonderen Dienstverrichtungen der Landgerichtsdiener.
§. 12.
Die Dienstgeschäfte der Landgerichtsdiener beziehen sich:

I. auf die Aufwartung bei dem Landgericht;
II. auf die Vollziehung der Insinuationen richterlicher Verfügungen;
III. auf die Vollziehung der im Zwangsverfahren erlassenen richterlichen Verfügungen;
IV. auf Hülfsleistungen bei Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Untersuchungssachen.

Zu l.
Aufwartung bei dem Landgericht.
§. 13.

Zu der Aufwartung bei dem Landgericht gehört die Besorgung der Bestellungen für dasselbe und für die einzelnen Angestellten in dienstlichen Angelegenheiten und die dabei etwa sonst vorkommenden Hülfsleistungen, wie das Siegeln der Urkunden, das Packen und Spediren etc., ferner die Reinhaltung, Heitzung und Beleuchtung, Eröffnung und Schließung des Gerichtslocals; Alles nach den hierüber von seinen Vorgesetzten ertheilten Vorschriften.

§. 14.

In den Wartstuben und Gängen etc. haben die Gerichtsdiener auf Einhaltung von Ruhe und Ordnung unter den Anwesenden, insbesondere auch darauf zu sehen, daß nicht geraucht, an den Thüren nicht gehorcht, und die Wände etc. nicht beschmutzt werden. Es ist ihre Pflicht, die erscheinenden Personen anzumelden und willkürliche Begünstigungen dabei zu vermeiden.